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nach g. 88 der provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung vom
8. Oktober 1816 zwar zu liquidirenden, aber nicht zu erhebenden Spor-
teln gebühren.
Art. 4.
Der nach Art. 1 und Art. 2 anzustellende Rath und Hülfsarbeiter nebst
deren Hiaterbliebenen haben Ansprüche auf Pension nur an die Fürstlich
Schwarzburg'schen Regierungen zu erheben, bleiben aber auch mit Entrichtung
von Beiträgen zur Witwenkasse des Ober-Appellations-Gerichtes verschont.
Ansprüche auf Pension zu Gunsten der übrigen bei dem Ober-Apellations-
Gerichte angestellten Mitglieder und deren Angehörigen fallen den Fürstlich
Schwarzburg'schen Regierungen nicht zur Last.
Art. 5.
Die in den Fürstenthümern Schwarzburg über die Kompetenz des ober-
sten Gerichtshofes und das dabei geltende Verfahren bestehenden Bestimmungen
werden durch diesen Vertrag nicht aufgehoben. Die Geschdftsbehandlung der
aus den Fürstenthümern Schwarzburg an das Ober-Appellations-Gericht ge-
langenden Rechtssachen, insbesondere auch rücksichtlich der Erledigung derselben
durch die Ertra-Judizial= und die Spruch-Sessionen des Gerichtshofes richtet
sich nach den bei demselben geltenden Einrichtungen und Vorschriften. Auch
wird in Beziehung auf die aus den beiden Fürstentbümern an das Ober-
Appellations-Gericht eingesendeten Rechtssachen die Ertra-Judizial-Session
desselben ermachtigt:
a) Civil-Sachen durch reformatorische Entscheidungen zu erledigen, wenn
der Gegenstand der Entscheidung nicht über 100 Thaler betragt, oder
nur Verzugszinsen, accessorische Schadensansprüche und die Prozeß-Ko-
sten betrifft;
b) in Strafsachen bestatigende Erkenntnisse zu ertheilen, falls die im vori-
gen Erkenntnisse ausgesprochene Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs-
monatlicher Dauer nicht übersteigt.
Art. 6.
Von den Fürstlich Schwarzburg'schen Regierungen werden dem Ober-
Appellations-Gerichte die Schwarzburg'schen bereits vorhandenen und noch er-
lassen werdenden Gesetze und Gesetzsammlungen nebst Landtagsverhandlungen und
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