Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Gemeinden unter 300 Einwohnern ist gestattet, die Befugnisse und Ob- 
liegenheiten des Gemeinderathes für gewisse Gemeindeangelegenheiten der Ge- 
meindeversammlung vorzubehalten, oder auch von der Wahl eines Gemeinde- 
rathes ganz abzusehen. Es gilt im letzteren Falle alles das, was für den Ge- 
meinderath vorgeschrieben ist, für die Gemeindeversammlung (Art. 64). 
In diesen Fallen sind Orts-Statuten zu errichten. 
a. Zusammensetzung derselben. 
Art. 68. 
Der Gemeinderath besteht aus: 
6 Mitgliedern in Gemeinden bis 500 Einwohnern, 
9 - - von 501 — 1000 Einwohnern, 
12 - - - 1001 — 1500 - 
15 - - 2 -1501 — 2000 2 
18 - - - . 2001 — 3000 - 
21 " - - -3001 — 4000 - 
24 - - - -4001 — 8000 - 
In stärker bevölkerten Gemeinden ist auf die überschießende Vollzahl von 
je 1000 Einwohnern ein Gemeindevertreter mehr zu wahlen. 
Art. 69. 
Der Gemeindevorstand besteht: 
1) in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern aus einem Börgermeister 
(Schuldheißen) und einem Stellvertreter desselben; 
2) in Gemeinden von mehr als 2500 Einwohnern aus einem ersten 
Bürgermeister und einem zweiten Bürgermeister. 
Gemeinden von mehr als 8000 Einwohnern bleibt überlassen, durch Orts- 
Statut eine kollegialische Besetzung des Gemeindevorstandes festzustellen. 
Dem Gemeindevorstande muß ein Rechnungsführer und das erforderliche, 
dem Bedürfaisse der Gemeinde entsprechende Diener-Personal beigegeben werden. 
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern können dem Gemeinde- 
vorstande ein oder mehre Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher beigegeben wer- 
den, deren Zahl der Gemeinderath feststellt. Ob dem Gemeindevorstande ein 
besonderer Schriftführer beizugeben sey, hängt von dem Beschlusse des Ge- 
meinderathes ab.
	        
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