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Gemeinden unter 300 Einwohnern ist gestattet, die Befugnisse und Ob-
liegenheiten des Gemeinderathes für gewisse Gemeindeangelegenheiten der Ge-
meindeversammlung vorzubehalten, oder auch von der Wahl eines Gemeinde-
rathes ganz abzusehen. Es gilt im letzteren Falle alles das, was für den Ge-
meinderath vorgeschrieben ist, für die Gemeindeversammlung (Art. 64).
In diesen Fallen sind Orts-Statuten zu errichten.
a. Zusammensetzung derselben.
Art. 68.
Der Gemeinderath besteht aus:
6 Mitgliedern in Gemeinden bis 500 Einwohnern,
9 - - von 501 — 1000 Einwohnern,
12 - - - 1001 — 1500 -
15 - - 2 -1501 — 2000 2
18 - - - . 2001 — 3000 -
21 " - - -3001 — 4000 -
24 - - - -4001 — 8000 -
In stärker bevölkerten Gemeinden ist auf die überschießende Vollzahl von
je 1000 Einwohnern ein Gemeindevertreter mehr zu wahlen.
Art. 69.
Der Gemeindevorstand besteht:
1) in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern aus einem Börgermeister
(Schuldheißen) und einem Stellvertreter desselben;
2) in Gemeinden von mehr als 2500 Einwohnern aus einem ersten
Bürgermeister und einem zweiten Bürgermeister.
Gemeinden von mehr als 8000 Einwohnern bleibt überlassen, durch Orts-
Statut eine kollegialische Besetzung des Gemeindevorstandes festzustellen.
Dem Gemeindevorstande muß ein Rechnungsführer und das erforderliche,
dem Bedürfaisse der Gemeinde entsprechende Diener-Personal beigegeben werden.
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern können dem Gemeinde-
vorstande ein oder mehre Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher beigegeben wer-
den, deren Zahl der Gemeinderath feststellt. Ob dem Gemeindevorstande ein
besonderer Schriftführer beizugeben sey, hängt von dem Beschlusse des Ge-
meinderathes ab.