Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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8) daß die angestellten Rathe mit einander nach ihrer Anciennität rangiren, 
welche sich nach der Zeit der Anstellung als stimmführendes Mitglied 
eines Landes-Justiz-Kollegiums berechnet, dergestalt, daß, wenn dem Ap- 
pellations-Gerichte ein Rath zugewiesen wird, welcher nicht schon Mitglied 
eines zweitinstanzlichen oder drittinstanzlichen Justiz-Kollegiums gewesen 
ist, dieser denjenigen Mitgliedern des Gerichtes nachstehen muß, welche 
eine solche Stellung gehabt haben. 
Art. 5. 
Für die Zukunft steht der Großherzoglich Süchsischen Staatsregierung 
regelmaßig der Vorschlag für die Besetzung der Präsidenten-Stelle und den Fürst- 
lich Schwarzburg'schen Staatsregierungen der Vorschlag für die Besetzung der 
Vice-Präsidenten-Stelle zu. Nach deren ersten Erledigung hat letztere Schwarz-= 
burg-Rudolstadt zu besetzen, dann wieder Schwarzburg-Sondershausen u. s. f. 
Die Genehmigung des von der einen Seite geschehenen Vorschlages kann 
von der andern nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen her- 
geleiteten Gründen verweigert werden. 
Art. 6. 
Hinsichtlich der erledigten Rathsstellen steht dem Appellations-Gerichte für 
die Zukunft selbst ein Vorschlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer 
wieder auf einen Angehörigen desjenigen Staates zu richten, welchem der ab- 
gegangene Rath angehört hat und sind die Vorschläge des Appellations-Ge- 
richtes zunächst bei der Regierung desjenigen Staates anzubringen, dessen An- 
gehöriger der abgegangene Rath war. Falls die betreffende Staatsregierung 
diesen Vorschlag genehmigt, so theilt sie denselben den mitkontrahirenden 
Staatsregierungen zu ihrer Erklärung darauf mit. 
Eine Prüfung des Vorgeschlagenen findet nicht Statt. 
Eine Ablehnung des auf dem Grunde dieses Vorschlages von den betref- 
fenden Staatsregierungen bezeichneten Raths soll den mitkontrahirenden Staats- 
regierungen nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst 
hergeleiteten Gründen gestattet seyn. Genehmigt die Staatsregierung, an wel- 
che nach dem Obigen der Vorschlag des Appellations-Gerichtes zunächst zu 
richten ist, den von dem Appellations-Gerichte genannten Rath nicht, so wird
	        
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