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dieselbe ihrerseits den mitkomrahirenden Staatsregierungen, auch ohne das Ap-
pellations-Gericht nochmals hören zu müssen, ein anderes Mitglied vorschla-
gen, dessen Ernennung jedoch auch in diesem Falle nur in Uebereinstimmung
scimmtlicher kontrahirender Staatsregierungen erfolgen kann.
Dem neu ernanmen Mitgliede wird sein Dekret nur von der Staatére-
gierung, welche das Vorschlagsrecht hat, ausgestellt, in demselben jedoch der
Genehmigung der übrigen mitkontrahirenden Staatsregierungen gedacht.
Art. 7.
Das neu ernannte Mitglied erhält den untersten (neunten) Platz und diejenigen
Rathe, welche unter der erledigten Stelle ihren Sitz hatten, rücken sonach je
um einen Mlatz auf.
Art. 8.
Macht sich eine Vermehrung der etatmäßigen Mitglieder des Appellations-
Gerichtes nöthig, so werden die betreffenden Staatsregierungen über ihre ge-
genseitige Betheiligung das Weitere vertragsmaßig feststellen.
Wenn jedoch schon bei der ersten Organisation des Appellations-Gerich-
res oder später die eine oder die andere Staatsregierung außer den von ihr
vorzuschlagenden etatmäßigen Mitgliedern noch ein außerordentliches Mit-
glied in das Appellations-Gericht abordnen wollte und letzteres dieses im In-
teresse seiner Geschaftsführung für nothwendig oder wünschenswerth erachten
sollte: so soll derselben solches, jedoch lediglich auf eigene Kosten, überlassen
seyn.
Art. 9.
Es werden drei Sekretäre angestellt, welche zugleich die Registratur= und
Archiv-Geschäfte zu besorgen haben. Auch haben dieselben erforderlichen Fal-
les auf Anordnung des Präsidenten den für die Rechnungsführung, Kalku-
latur und Botenmeisterei angestellten Beamten in seinen Geschaften zu unter-
stuͤtzen.
Zwei derselben werden von Großherzoglich Saͤchsischer und einer und
zwar der erste Sekretaͤr von Fuͤrstlich Schwarzburg'scher Seite in der Weise
ernannt, daß Schwarzburg-Rudolstadt diese Stelle bei der Konstituirung des
Gerichtes und nach deren ersten Erledigung besetzt, dann aber in der Ernen-
nung mit Schwarzburg-Sondershausen wechselt.