Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

459 
Bei kuͤnftigen Anstellungen werden diese Stellen nach dem Vorschlage des 
Appellations-Gerichtes besetzt und zwar gelten hier bezüglich der Auswahl der 
betreffenden Beamten aus den Angehörigen des einen oder andern der ver- 
bundenen Staaten und bezüglich der Ernennung durch die respektiven kontra- 
hirenden Staatsregierungen ebenfalls die Bestimmungen des Art. 6, mit der 
Modifikation jedoch, daß bei der Auswahl unter den Angehörigen der betref- 
fenden Staaten hinsichtlich der ersten Sekretchr-Stelle nicht darauf, von welcher 
Staatsregierung der abgehende Sekreta—rernannt war, sondern auf die stipu- 
lirte Reihenfolge zwischen den beiden Schwarzburg'schen Regierungen Rücksicht 
zu nehmen ist. 
Das Anstellungs-Dekret wird von der ernennenden Staatsregierung allein 
ausgestellt. 
Art. 10. 
Der Etat der Besoldungen ist folgender: 
der Präsident erhält 2000 Thaler 
der Vice-Präsident 1500 = 
der erste Rath . 13800 - 
der zweite 1200 
der dritte 1200 = 
der vierte = . 1100 „ 
der fünfte = . 1100 = 
der sechsst 1000 
der siebente . 1000 
der erste Sekretär . 800 „ 
der zweite = 700 = 
der dritte O 600 = 
— 
Das übrige Personal besteht aus 
1) einem Kalkulator und Nechnungeführer zugleich fir die Botenmeisterei 
mit 
2) drei Konglisten mit zusammen 
700 Thalern 
900 „ 
(nahmlich einer mit 400 Thlrn., einer r mit 300 Thirn. 
und einer mit 200 Thlen.) 
3) einem Diener mit . 
4) zwei Boten mit zusammen 
.. 300 
. 500 =
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.