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Bei kuͤnftigen Anstellungen werden diese Stellen nach dem Vorschlage des
Appellations-Gerichtes besetzt und zwar gelten hier bezüglich der Auswahl der
betreffenden Beamten aus den Angehörigen des einen oder andern der ver-
bundenen Staaten und bezüglich der Ernennung durch die respektiven kontra-
hirenden Staatsregierungen ebenfalls die Bestimmungen des Art. 6, mit der
Modifikation jedoch, daß bei der Auswahl unter den Angehörigen der betref-
fenden Staaten hinsichtlich der ersten Sekretchr-Stelle nicht darauf, von welcher
Staatsregierung der abgehende Sekreta—rernannt war, sondern auf die stipu-
lirte Reihenfolge zwischen den beiden Schwarzburg'schen Regierungen Rücksicht
zu nehmen ist.
Das Anstellungs-Dekret wird von der ernennenden Staatsregierung allein
ausgestellt.
Art. 10.
Der Etat der Besoldungen ist folgender:
der Präsident erhält 2000 Thaler
der Vice-Präsident 1500 =
der erste Rath . 13800 -
der zweite 1200
der dritte 1200 =
der vierte = . 1100 „
der fünfte = . 1100 =
der sechsst 1000
der siebente . 1000
der erste Sekretär . 800 „
der zweite = 700 =
der dritte O 600 =
—
Das übrige Personal besteht aus
1) einem Kalkulator und Nechnungeführer zugleich fir die Botenmeisterei
mit
2) drei Konglisten mit zusammen
700 Thalern
900 „
(nahmlich einer mit 400 Thlrn., einer r mit 300 Thirn.
und einer mit 200 Thlen.)
3) einem Diener mit .
4) zwei Boten mit zusammen
.. 300
. 500 =