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Art. 13.
Es wird für Zahlung dieser Besoldungen eine besondere Sustentations-
Kasse gebildet. Hierzu haben Sachsen-Weimar zwei Dritttheile, die beiden
Schwarzburg'schen Fürstenthümer ein Dritttheil beizutragen. Zu diesem Dritt-
theile zahlt Schwarzburg-Rudolstadt 7/13, Schwarzburg-Sondershausen 6/18.
Die Beiträge sind in vierteljahrigen Vorauszahlungen zu leisten.
Art. 14.
Die zu der Verwaltungskasse des Appellations-Gerichtes zu zahlende
Summe soll nach Ablauf eines Jahres von Errichtung des Gerichtes an fest-
gestellt und hiernach ein Normal-Sat festgesetzt werden. Wenn sich Etats-Ueber-
schreitungen herausstellen, welche von den betheiligten Staatsregierungen in
Uebereinstimmung für gerechtfertigte anerkannt sind, so werden dieselben zu
2/8 von dem Großherzoglich Sachsischen, zu 7/89 von dem Fürstlich Schwarz=
burg-Rudolstadt'schen und zu 6/39 von dem Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausenschen Staats-Fiskus vergütet. In demselben Verhältnisse werden die
etwaigen Ersparnisse vertheilt. Im ersten Jahre sind die vorkommenden Kos-
ten nach dem sich herausstellenden Bedürfnisse von den kontrahirenden Staa-
ten nach dem ebengedachten Verhältnisse aufzubringen und wird bei Konstitui-
rung des Appellations-Gerichtes zundchst die Summe von 2000 Thlrn. zur Ver-
waltungskasse gezahlt.
Aus dieser Verwaltungskasse sind zu bestreiten die Aufwände für
Abhaltung der Geschwornengerichte, ohne Unterschied, wo sie Statt
finden,
Heitzung und Erleuchtung,
Schreib-Materialien, Buchbinderlöhne, vorübergehende Aushülfe in der
Schreiberei,
Bibliothek, Zeitungen,
Reisekosten und Diaten der Mitglieder in Official -Sachen,
Geringere Reparaturen, Anschaffungen und Instandhaltung des Inven-
tariums 2c.
Remunerationen für besondere Fälle an die Subalternen u. s. w.
Art. 15.
Die nach dem Obigen mittelst Dekretes der Fürstlich Schwarzburg'schen
Staatsregierungen angestellten Mitglieder und Subalternen sind den Großder-
zoglich Sächsischen Gesetzen und dem diesseitigen Gerichtsstande eben so wie
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