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die von Großherzoglich Saͤchsischer Staatsregierung Angestellten unterworfen.
Sie entrichten die diesseitigen öffentlichen und Kommunal-Abgaben und wer-
den, sofern sie dieses wünschen, in den hiesigen Staatsverband aufgenommen,
in welchem Falle sie auch für sich und ihre Familien das Heimatherecht in
der Stadt Eisenach durch ihre Anstellung erwerben.
Art. 16.
Pensions-Ansprüche für sich selbst und ihre Hinterbliebenen haben jedoch
die bei dem Appellations-Gerichte angestellten Personen nur gegen denjenigen
Staat, von dessen Regierung ihnen das Anstellungs-Dekret ausgestellt wor-
den ist.
Art. 17.
Die Sporteln, bezüglich Stempelgebühren, sowie die von dem Appella-
tions-Gerichte erkannten Strafgelder werden bei dem Appellations-Gerichte
nach den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates liquidirt. Die
Erhebung derselben erfolgt durch den einzelnen Staat für seine eigene Rechnung.
Art. 18.
Die Aufsicht über den Geschäftsgang bei dem Appellations-Gerichte steht
den drei kontrahirenden Staatsregierungen gemeinsam zu und dem gemäß den
Fürstlich Schwarzburg'schen Staatsregierungen je für das dritte Jahr, so daß
in den beiden ersten Jahren der Großherzoglich Sachsischen, in dem dritten
der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt' schen, im vierten und fünften der Groß-
herzoglich Sächsischen und im sechsten der Fürstlich Schwarzburg-Sonderhau-
senschen Staatsregierung dieses Recht zusteht. Da es jedoch im Interesse der
Sache liegt, daß der hierdurch bedingte Wechsel in der Aufsicht möglichst ver-
mieden werde, so übernimmt die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung die
Verbindlichkeit, dann, wenn eintretenden Falles die Fürstlich Schwarzburg-Ru-
dolstadt'sche oder die Fürstlich Schwarzburg-Sonderhausensche Staatsregierung
dieses Recht nicht ausüben will, dasselbe im besondern Auftrage derselben aus-
zuüben. Das Appellations-Gericht sendet die an den Jaspektions-Hof über
seine Geschaͤftsthätigkeit erstatteten Berichte, sowie die darauf empfangenen Re-
solutionen in Abschrift an die uͤbrigen kontrahirenden Staatsregierungen ein.
Sofern letztere durch einen besondern Bevollmaͤchtigten eine außerordentliche
Revision des Appellations-Gerichtes vornehmen lassen wollen, soll ihnen dieses
umbenommen bleiben.