Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

462 
die von Großherzoglich Saͤchsischer Staatsregierung Angestellten unterworfen. 
Sie entrichten die diesseitigen öffentlichen und Kommunal-Abgaben und wer- 
den, sofern sie dieses wünschen, in den hiesigen Staatsverband aufgenommen, 
in welchem Falle sie auch für sich und ihre Familien das Heimatherecht in 
der Stadt Eisenach durch ihre Anstellung erwerben. 
Art. 16. 
Pensions-Ansprüche für sich selbst und ihre Hinterbliebenen haben jedoch 
die bei dem Appellations-Gerichte angestellten Personen nur gegen denjenigen 
Staat, von dessen Regierung ihnen das Anstellungs-Dekret ausgestellt wor- 
den ist. 
Art. 17. 
Die Sporteln, bezüglich Stempelgebühren, sowie die von dem Appella- 
tions-Gerichte erkannten Strafgelder werden bei dem Appellations-Gerichte 
nach den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates liquidirt. Die 
Erhebung derselben erfolgt durch den einzelnen Staat für seine eigene Rechnung. 
Art. 18. 
Die Aufsicht über den Geschäftsgang bei dem Appellations-Gerichte steht 
den drei kontrahirenden Staatsregierungen gemeinsam zu und dem gemäß den 
Fürstlich Schwarzburg'schen Staatsregierungen je für das dritte Jahr, so daß 
in den beiden ersten Jahren der Großherzoglich Sachsischen, in dem dritten 
der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt' schen, im vierten und fünften der Groß- 
herzoglich Sächsischen und im sechsten der Fürstlich Schwarzburg-Sonderhau- 
senschen Staatsregierung dieses Recht zusteht. Da es jedoch im Interesse der 
Sache liegt, daß der hierdurch bedingte Wechsel in der Aufsicht möglichst ver- 
mieden werde, so übernimmt die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung die 
Verbindlichkeit, dann, wenn eintretenden Falles die Fürstlich Schwarzburg-Ru- 
dolstadt'sche oder die Fürstlich Schwarzburg-Sonderhausensche Staatsregierung 
dieses Recht nicht ausüben will, dasselbe im besondern Auftrage derselben aus- 
zuüben. Das Appellations-Gericht sendet die an den Jaspektions-Hof über 
seine Geschaͤftsthätigkeit erstatteten Berichte, sowie die darauf empfangenen Re- 
solutionen in Abschrift an die uͤbrigen kontrahirenden Staatsregierungen ein. 
Sofern letztere durch einen besondern Bevollmaͤchtigten eine außerordentliche 
Revision des Appellations-Gerichtes vornehmen lassen wollen, soll ihnen dieses 
umbenommen bleiben. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.