Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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b. Wahl derselbe n. 
Art. 70. 
Die Wahl der Gemeindebehörden erfolgt von der Gemeindeversammlung. 
Art. 71. 
Wahlberechtigt sind alle diejenigen, welche nach Art. 51, 55, 56 das 
Stimmrecht ausüben können, wählbar alle männliche Bürger, welche das 
25. Lebensjahr zurückgelegt haben und deren Stimmrecht nicht erloschen ist 
oder ruht. 
aas. Des Gemeinderatheé. 
Art. 72. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf drei Jahre gewählt, je- 
doch verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der 
Wahlbarkeit. In jedem Jahre scheidet ein Dritttheil der Mitglieder aus und 
wird durch neue Wahlen ersebt. Die nach dem ersten und zweiten Jahre Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wie- 
der gewählt werden. 
Art. 73. 
In den Gemeinderath können solche Bürger nicht gewählt werden, welche 
ein Gemeindeamt oder als Staatödiener eine Stelle bei einer zur Führung 
der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und Orts-Polizei berufenen Be- 
hörde bekleiden. 
Art. 74. 
In jeder Gemeinde werden durch den Gemeindevorstand Listen der Stimm- 
berechtigten aufgestellt. Dieselben sind alljährlich zu berichtigen und an einem 
öffentlich bekannt zu machenden Orte vom 1. bis 10. Oktober auszulegen. 
Während dieser Zeit kann jeder Bürger gegen die Richtigkeit der Listen münd- 
lich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande Einwendungen erheben, über 
deren Triftigkeit der Gemeinderath bis zum 20. Oktober zu entscheiden hat. 
Inmnerhalb zehn Tagen nach der Mittheilung der Emscheidung ist eine Berufung 
an den Bezirksausschuß zulässig, welcher bis spätestens zum 15. November end- 
gültig entscheidet. 
Art. 75. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden jähr- 
lich vom 15. bis 30. November Statt. Zum Ersatze außergewöhnlich ausge-
	        
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