464
gebildet hat, das Aufsichtsrecht uͤber dieselben nach Maßgabe des einer solchen
Anwaltskammer zu Grunde zu legenden Statutes Statt findet, bezuͤglich auf
letztere uͤbergeht.
Art. 24.
Den Fuͤrstlich Schwarzburg'schen Staatsregierungen wird uͤberlassen, je
zwei Advokaten am Sitze des Appellations-Gerichtes anzustellen. Dieselben
sind befugt, in allen in der Appellations-Instanz anhaͤngigen Rechtssachen,
also auch dann, wenn dieselben aus dem Großherzogthume Sachsen an das
Appellations-Gericht gelangt sind, vor demselben zu prakticiren, wogegen auch
den von Seiten des Großherzogthumes angestellten Advokaten die gleiche Be-
fugniß in Anschung der aus den Fürstenthümern Schwarzburg an das Appel-
lations-Gericht gelangenden Rechtssachen eingerdumt wird.
Art. 25.
In Sachen, welche aus dem Großherzogthume Sachsen an das Appella-
tions-Gericht gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Großherzoglich Sächsi-
sches Appellations-Gericht,“ in Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwarz=
burg-Rudolstadt an dasselbe gelangen, als „Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt-
sches Appellations-Gericht,“ in Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwarz-=
burg-Sondershausen an dasselbe gelangen, als „Fürstlich Schwarzburg-Son-
dershausensches Appellations-Gericht.“
Art. 26.
Die Konstituirung des Appellations-Gerichtes wird auf den 1. Juli 1850
festgesetzt.
Art. 27.
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellations-
Gerichtes ist die zu dem Konferenz-Entwurfe eines Gesetzes über den Gwil-
Staatödienst als Anlage A, bezüglich als Anlage B angenommene (Reg. Blatt
v. Jahre 1850 S. 150), dergestalt jedoch, daß dieselbe auf die Landesfürsten
der drei verbundenen Staaten zu richten ist.
) In Betreff gemeinschaftlicher Kreisgerichte.
Art. 1.
Der Sit der zwei Fürstlich Schwarzburg'schen und Großherzoglich Sachsischen
gemeinschaftlichen Kreisgerichte wird nach Sondershausen und Arnstadt gelegt.