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als Anlage A bezuͤglich als Anlage B angenommene (Reg. Blatt v. J. 1850
S. 150), dergestalt jedoch, daß dieselbe auf die Landesfuͤrsten der verbundenen
Staaten zu richten ist.
Dieser, die Bildung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und
gemeinschaftlicher Kreisgerichte ols ein Ganzes umfassende Vertrag ist zunaͤchst
bis zum 1. Juli 1860 gültig und gilt von 10 zu 10 Jahren als stillschweigend
verlängert, wenn vor dem Ablaufe des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres
(1859, 1869 u. f. f.) eine Aufkündigung von der einen oder der
andern Seite nicht erfolgt ist.“
dieser Vertrag auch von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von
Sachsen-Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten, den Fürsten von
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen genehmigt worden
ist: so ist derselbe dessen zu Urkunde auf höchsten Befehl Sr. Königlichen
Hoheit, des Großherzoges von Sachsen-Weimar-Eisenach, von dem Großherzoglichen
Staats-Ministerium zu Weimar, auf höchsten Befehl Sr. Durchlaucht,
des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, von dem Fürstlich Schwarzburg'schen
Ministerium zu Rudolstadt und auf höchsten Befehl Sr. Durchlaucht, des Fürsten
von Schwarzburg-Sondershausen, von dem Fürstlich Schwarzburg'schen
Geheimraths-Kollegium zu Sondershausen unter Beidruckung der betreffenden
Staatsêinsiegel vollzogen worden.
So geschehen Weimar am 23. März 1850.
Großherzoglich Sächsches Staats-Ministerium.
G von Wydenbrugk.
Rudolstadt am 9. April 1850.
Füsstlich Schwarzburg'sches Ministerium.
4 NRöder.
Sondershausen am 15. April 1850.
Bürstlich Schwarzburg'sches Geheimraths-Kollegium.
4 F. Chop.
Albert Reost.