Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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als  Anlage  A  bezuͤglich  als  Anlage  B  angenommene  (Reg.  Blatt  v.  J.  1850
S.  150),  dergestalt  jedoch,  daß  dieselbe  auf  die  Landesfuͤrsten  der  verbundenen
  Staaten  zu  richten  ist.

Dieser,  die  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  und
gemeinschaftlicher  Kreisgerichte  ols  ein  Ganzes  umfassende  Vertrag  ist  zunaͤchst
bis  zum  1.  Juli  1860  gültig  und  gilt  von  10  zu  10  Jahren  als  stillschweigend
  verlängert,  wenn  vor  dem  Ablaufe  des  zunächst  vorhergegangenen  Kalenderjahres
  (1859,  1869  u.  f.  f.)  eine  Aufkündigung  von  der  einen  oder  der
andern  Seite  nicht  erfolgt  ist.“

dieser  Vertrag  auch  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von
Sachsen-Weimar-Eisenach,  sowie  von  Ihren  Durchlauchten,  den  Fürsten  von
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen  genehmigt  worden
ist:  so  ist  derselbe  dessen  zu  Urkunde  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzoges  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  von  dem  Großherzoglichen
  Staats-Ministerium  zu  Weimar,  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Durchlaucht,
des  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt,  von  dem  Fürstlich  Schwarzburg'schen
Ministerium  zu  Rudolstadt  und  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Durchlaucht,  des  Fürsten
  von  Schwarzburg-Sondershausen,  von  dem  Fürstlich  Schwarzburg'schen
Geheimraths-Kollegium  zu  Sondershausen  unter  Beidruckung  der  betreffenden
Staatsêinsiegel  vollzogen  worden.

So  geschehen  Weimar  am  23.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsches  Staats-Ministerium.

G  von  Wydenbrugk.

Rudolstadt  am  9.  April  1850.
Füsstlich  Schwarzburg'sches  Ministerium.

4  NRöder.

Sondershausen  am  15.  April  1850.
Bürstlich  Schwarzburg'sches  Geheimraths-Kollegium.

4  F.  Chop.

Albert  Reost.