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III. Aus gewichtigen Gruͤnden muß als Grundsatz festgehalten werden,
daß die bei der Neugestaltung der Staatsbehörden erforderliche Abgabe der
künftig zum Geschäftskreise einer andern Behörde gehörigen Akten, worüber
demnächst eine besondere Verordnung ergehen wird, von den Behörden, zu
deren Archiven dieselben bisher gehörten, sobald die Veranlassung dazu einge-
treten, ungesäumt erfolge. Diese unvermeidliche, mit verschiedenortigen Ab-
und Zugängen verbundene Aenderung in dem Akten-Wesen bringt es mit sich,
daß die jetzige Einrichtung und Eintheilung der Archive bei keiner Justiz-Be-
brde beibehalten werden kann und überall eine neue Ordnung der Archive
nöthig wird. Es ist von großer Wichtigkeit, daß dabei gleich vom Anfange
an mit möglichster Vorsicht und planmaßig zu Werke gegangen werde, theils
damit nicht durch spatere veränderte Ordnung des Archives doppelte Arbeit und
doppelte Kosten entstehen, theils weil es möglich ist, daß in der allernächsten
Zeit nicht jede Behörde mit ganz vollständigen Repertorien über den ganzen
Umfang ihrer Akten versehen ist, und daher nur in einem übersichtlich und plan-
mäßig geordneten Archive ein Schutz gegen mancherlei geschäftliche Störungen
und Zeitverluste gesehen werden kann. Da nun überdies erfahrungsmaßig die
Archive verschiedener Behörden sich in einem mehr oder minder ungeordneten
oder wenigstens nicht zweckmäßig geordneten Zustande befinden und es endlich
von Interesse ist, daß eine möglichste Uebereinstimmung unter den Archiv-NMl-
nen der verschiedenen Behörden Statt findet: so hat das Großherzogliche
Scaats-Ministerium einen Plan über die zweckmäßigste Einrichtung des Ar-
chives eines Einzelrichters (Anlage A) und einen desgleichen über die Einrich-
tung der Kreisgerichts-Archive (Anlage B) ausarbeiten lassen und ver-
öffentlicht dieselben hierdurch zu dem Zwecke, um dieselben überall der sich jetzt
nöthig machenden neuen Ordnung der Archive zu Grunde zu legen. Wo aus
besonderen, einer Behörde eigenthümlichen Verhältnissen die Durchführung des
betreffenden Planes unthunlich erscheint, ist darüber unter Beifügung der vor-
zuschlagenden Abanderungen zu berichten; überhaupt aber ist, ohne daß Bericht
zu erstatten ware, gestattet, da, wo der dem Archive einer Behörde zugemes-
sene Raum es unumgänglich nöthig macht, verschiedene, speziell aufgeführte
Unterabtheilungen, besonders solche, die nur selten in Frage kommen, zu einer
einzigen zu vereinigen. Wo sich für rein mechanische Geschäfte bei Ordnung
des Archiv-Wesens eine besondere Aushülfe nöthig macht, ist darüber, wie
sie zu beschaffen, Bericht zu erstatten; überhaupt aber ist von allen betreffen-
den Behörden spätestens bis zum 1. April 1851 über die Ausführung dieser
Verordnung zu berichten.