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Gleichzeitig wird Folgendes verordnet:
Zu leichterer Auffindung der Akten im Expeditions-Archive und folgeweise
zu Schonung der Akten sind dieselben je nach den verschiedenen Archiv-Abthei-
lungen mit Popier von verschiedener Farbe zu satteln, so daß z. B. alle Akten,
welche zum allgemeinen Theile gehören, weiß, alle Civil-Gerichts-Akten blau,
alle Untersuchungs-Akten roth gesattelt sind.
Alle fortlaufende General-Akten-Bände sind mit Repertorien zu versehen,
welche, wenn Akten in Frage sind, die verschiedenartige Untersuchungen enthal-
ten, Person und Art des Vergehens umfassen müssen.
Alle Sühne-Akten, welche einen bleibenden Werth haben, z. B., wenn
in denselben eine Servitut bestellt worden ist rc., sind besonders zu heften und
zu rubriciren.
Auf die Tekturen der Untersuchungs-Akten, welche mehre Angeschurdigte
betreffen, sind deren Namen in alphabetischer Ordnung zu schreiben, und sind
diese Akten in das Fach zu legen, in welches sie nach Maßgabe des zuerst
aufgeführten Namens gehören. Danedben ist ein besonderes Verzeichniß aller
weiter folgenden Namen der Angeschuldigten, auf welche sich die fraglichen Un-
tersuchungs-Akten beziehen, bezüglich in den Repertorien zu führen, in welchem
Verzeichnisse auf die betreffenden Akten verwiesen wird.
Weimar am 6. Mai 1850.
Großherzoglich Gächstsches Staats-Winisterium,
zweites Departement.
von Wydenbrugk.
A.
Van
zur Eintheilung der Haupt-Archive der Großherzoglich Sachsischen Untergerichte
Justiz-Aemter und Stadtgerichte).
I. Allgemeiner Toheil.
A. Der Gerichtsbezirk und dessen Behörde.
Cap. 1. Grenzen des Bezirkes.
Juriêödiktions-Streitigkeiten, Amtsbeschreibung 2c.
Cap. II. Einrichtung der Behörde.
Tit. 1. Anstellung und Besoldung des Personals:
a) eigentliches Gerichts-Personal einschlüssig der Diener, Boten, Gefange-
nenwärter;
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