Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Ansuchen  gemaͤß  zum  Referendär  zweiter  Elasse  bestellt,  auch  für  die  erste  Hälfte  feines
Dienstprobejahrs  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zugetheilt  worden  isi;  so  wird  solches
  nachträglich  zu  den  Bekanntmachungen  vom  2.  d.  M.  (Reg.  Bl.  S.  256)  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  18.  Juli  1836.

Für  den  Departements-Chef2#
Pistorius.

:8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Curatel-Bestellung  für  Geisteskranke,  welche  einer  Staats-Irrenanstalt
anvertrauft  werden.

Zur  Sicherstellung  der  ökonomischen  Verhältnisse  der  den  Staats-Irrenanstalten

anvertrauten  Geisteskranken  wird  Nachstehendes  vorgeschrieben:

1)  Aus  Anlaß  der  Einbringung  eines  Geisteskranken  in  eine  Staats-Irrenanstalt
ist,  sofern  derselbe  nicht  bereits  unter  Curatel  sich  befindet,  die  Frage:  ob
Grund  zur  Bestellung  einer  solchen  vorhanden  sey?  jedesmal  durch  die  zuständige
  Pupillenbehörde  in  Erwägung  zu  ziehen.

2)  Dem  mit  der  Einbringung  des  Kranken  in  die  Staats-Frrenanstalt  beschäftigten
  Bezirks-Polizeiamte  liegt  es  ob,  zu  dieser  Erwägung  bei  Personen,  welche
unter  der  Gerichtsbarkeit  der  Ortsbehörde  stehen,  durch  Aussorderung  des  Gemeinderaths,
  bei  Exemten  erster  oder  zweiter  Elasse  durch  Rücksprache  mit
dem  Oberamtsgerichte  Einleitung  zu  treffen,  und  von  dem  Ergebniß  die  Anstalt-Behörde
  in  Keuntniß  zu  setzen.

Bei  dieser  Einleitung  kann  indeß  von  den  nur  fuͤr  die  Anstaltbehoͤrde  bestimmten
  ärztlichen  Krankheits-Beschreibungen  kein  Gebrauch  gemacht  werden,
sondern  es  ist  die  zum  Erkenntnitz  der  Pupillenbehörde  erforderte  ärztliche
Krankheits-Beurkundung  besonders  auczufertigen.