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Ansuchen gemaͤß zum Referendär zweiter Elasse bestellt, auch für die erste Hälfte feines
Dienstprobejahrs dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zugetheilt worden isi; so wird solches
nachträglich zu den Bekanntmachungen vom 2. d. M. (Reg. Bl. S. 256) zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 18. Juli 1836.
Für den Departements-Chef2#
Pistorius.
:8) Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Curatel-Bestellung für Geisteskranke, welche einer Staats-Irrenanstalt
anvertrauft werden.
Zur Sicherstellung der ökonomischen Verhältnisse der den Staats-Irrenanstalten
anvertrauten Geisteskranken wird Nachstehendes vorgeschrieben:
1) Aus Anlaß der Einbringung eines Geisteskranken in eine Staats-Irrenanstalt
ist, sofern derselbe nicht bereits unter Curatel sich befindet, die Frage: ob
Grund zur Bestellung einer solchen vorhanden sey? jedesmal durch die zuständige
Pupillenbehörde in Erwägung zu ziehen.
2) Dem mit der Einbringung des Kranken in die Staats-Frrenanstalt beschäftigten
Bezirks-Polizeiamte liegt es ob, zu dieser Erwägung bei Personen, welche
unter der Gerichtsbarkeit der Ortsbehörde stehen, durch Aussorderung des Gemeinderaths,
bei Exemten erster oder zweiter Elasse durch Rücksprache mit
dem Oberamtsgerichte Einleitung zu treffen, und von dem Ergebniß die Anstalt-Behörde
in Keuntniß zu setzen.
Bei dieser Einleitung kann indeß von den nur fuͤr die Anstaltbehoͤrde bestimmten
ärztlichen Krankheits-Beschreibungen kein Gebrauch gemacht werden,
sondern es ist die zum Erkenntnitz der Pupillenbehörde erforderte ärztliche
Krankheits-Beurkundung besonders auczufertigen.