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Minißerial-Bekanntmachungen.
I. Da für die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn, soweit dieselbe das dies-
seitige Gebiet berührt, nach F. 4 des Vertrages mit Kurhessen und mit den
Gesellschaften der Thüringischen Eisenbahn, sowie der Friedrich-Wilhelms-Nord-
bahn d. d. Erfurt den 5. Mai 1848 (Reg. Bl. vom Jahre 1848 Seite 285)
die erforderlichen polizeilichen Vorschriften von der Großherzoglichen Staats-
regierung ausgehen müssen, so wird, um auch etwaigen Zweifeln für den Fall
vorkommender Beschadigungen jener Eisenbahnstrecke zu begegnen, hierdurch ver-
ordnet:
1) bis zu einem mit Kurhessen zu vereinbarenden besondern Polizei-Re-
glement sind die Vorschriften des unter dem 15. Januar 1847 für die Thü-
ringische Eisenbahn erlassenen Polizei-Reglement auf die das Großherzogliche
Gebiet durchziehenden Theile der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn in Anwendung
zu bringen, namentlich aber die auf den Schutz der Eisenbahn und des Publi-
kums berechneten polizeilichen Verbote zu handhaben und die diesfallsigen Straf-
androhungen zu vollziehen;
2) das Gesetz vom 13. November 1846, betreffend die Bestrafung der
Beschädiger der Eisenbahnanlagen, dessen Wirksamkeit eine allgemeine ist,
findet auch zum Schutze der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn, soweit sie das
Großherzogliche Gebiet durchzieht, vollständige Anwendung.
Weimar am 16. März 1850.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfsschen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
Für den Departements-Chef.
C. v. Conta.
II. Der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Steuer-Rezeptur zu Pößneck
ist die Ermächtigung zur Erledigung von Uebergangsscheinen über die ihrer
Gattung nach der Uebergangsabgabe unterliegenden Waaren ertheilt worden,
was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 22. März 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Thon.