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III. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird die nachstehende Verordnung über die durch Ausführung der neuen Orga-
nisation des Staatsdienstes bedingte Abgabe der Akten von den bisher zu-
ständigen Justiz-Behörden an die künftig zuständigen Behörden andurch öffent-
lich bekannt gemacht.
Weimar am 14. Mai 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich Gächfischen
Staats-Winisteriums.
von Wydenbrugk.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
22. ꝛc.
Um bei den, in Folge der Ausfuͤhrung der Gesetze
1) uͤber die Neugestaltung der Staatsbehoͤrden vom 5. Maͤrz 1850;
2) über Aufhebung der Patrimonial-Gerichte vom 9. März 1850;
3) über Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände vom 14. März 1850;
4) über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzen-Zug in bür-
gerlichen Rechtöstreitigkeiten vom 15. März 1850
für die Justiz-Behörden entstehenden Geschäften, soweit nicht, was den Ueber-
gang streitiger Rechtssachen und der Untersuchungen betrifft, durch die beson-
deren Gesetze vom 16. März 1850, Uebergangsbestimmungen zu dem Gesetze
über die Zuständigkeit der Gerichte betreffend und durch das Einführungsge-
setz zu dem Strafgesetbuche und der Strafprozeßordnung vom 20. März 1850
bereits Vorsehung getroffen ist, die nöthige Einheit und Uebereinstimmung her-
zustellen und etwaige Zweifel abzuschneiden, verordnen Wir, wie folgt:
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