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I.
In Bezug auf Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege.
g. 1.
Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche vor Eintritt der Ein-
gangs bezeichneten Gesetze von Unseren Landesregierungen, von den Patrimo-
nial-Gerichten und von einzelnen aufzuhebenden unmittelbaren Justiz-Unterbe-
börden begonnen, aber noch nicht beendigt sind, werden von den mit dem Ein-
tritte jener Gesetze diesfalls regelmäßig zuständigen Justiz-Aemtern, bezüglich
Stadtgerichten fortgesetzt und zu Ende gebracht, und sind deshalb die verhan-
delten Akten an letztere abzugeben.
g. 2.
Die bei Unseren Landesregierungen über die bisher schriftsassigen Güter
und Gerechtigkeiten auf dem Grunde des Hypotheken-Gesetzes vom 6. Mai 1839
und der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 neu angelegten Hypo-
theken-Bücher sind aufzulösen und die einzelnen Folien derselben, gehörig wie-
der verbunden (geheftet und mit Tektur versehen), nebst den Koncept-Folien
und den zugehörigen, über die fraglichen Objekte früher ergangenen Akten, so-
wie den etwa neben diesen Akten noch gesondert vorhandenen Konsens= und
Handels-Protokollen an die betreffenden künftig zuständigen Justiz-Aemter oder
Stadtgerichte abzugeben, welche diese Folien des Hypotheken-Buches dem bei
ihnen vorhandenen Real-Hypotheken-Buche einzuverleiben, oder dieselben als
ein besonderes Hypotheken-Buch fortzuführen haben.
Die Führung des Hypotheken-Buches über einen zusammen gehörigen Kom-
pler von Gütern, Grundstücken oder Gerechtigkeiten, hinsichtlich deren verschie-
dene Gerichte zuständig seyn würden, ist durch die betreffende Landesregierung
einer dieser Gerichtsbehörden, unter öffentlicher Bekanntmachung, zu übertragen.
#3.
Ebenso haben die übrigen, im F. 1 bezeichneten Justiz-Stellen die von
ihnen angelegten Real= und Personal-Hypotheken-Bücher nebst den betreffen-
den Grund= und Hypotheken-Akten, auch den früher über die betreffenden Ge-
genstände verhandelten Akten, mit Einschluß der Konsens= und Handels-Pro-
tokolle, Loos= und Theil-Zettel und Erbscheine an diejenigen Justiz-Aemter und
bezüglichen Stadtgerichte abzugeben, welchen in Zukunft die Führung des Hy-