Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

496 
I. 
In Bezug auf Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege. 
g. 1. 
Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche vor Eintritt der Ein- 
gangs bezeichneten Gesetze von Unseren Landesregierungen, von den Patrimo- 
nial-Gerichten und von einzelnen aufzuhebenden unmittelbaren Justiz-Unterbe- 
börden begonnen, aber noch nicht beendigt sind, werden von den mit dem Ein- 
tritte jener Gesetze diesfalls regelmäßig zuständigen Justiz-Aemtern, bezüglich 
Stadtgerichten fortgesetzt und zu Ende gebracht, und sind deshalb die verhan- 
delten Akten an letztere abzugeben. 
g. 2. 
Die bei Unseren Landesregierungen über die bisher schriftsassigen Güter 
und Gerechtigkeiten auf dem Grunde des Hypotheken-Gesetzes vom 6. Mai 1839 
und der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 neu angelegten Hypo- 
theken-Bücher sind aufzulösen und die einzelnen Folien derselben, gehörig wie- 
der verbunden (geheftet und mit Tektur versehen), nebst den Koncept-Folien 
und den zugehörigen, über die fraglichen Objekte früher ergangenen Akten, so- 
wie den etwa neben diesen Akten noch gesondert vorhandenen Konsens= und 
Handels-Protokollen an die betreffenden künftig zuständigen Justiz-Aemter oder 
Stadtgerichte abzugeben, welche diese Folien des Hypotheken-Buches dem bei 
ihnen vorhandenen Real-Hypotheken-Buche einzuverleiben, oder dieselben als 
ein besonderes Hypotheken-Buch fortzuführen haben. 
Die Führung des Hypotheken-Buches über einen zusammen gehörigen Kom- 
pler von Gütern, Grundstücken oder Gerechtigkeiten, hinsichtlich deren verschie- 
dene Gerichte zuständig seyn würden, ist durch die betreffende Landesregierung 
einer dieser Gerichtsbehörden, unter öffentlicher Bekanntmachung, zu übertragen. 
#3. 
Ebenso haben die übrigen, im F. 1 bezeichneten Justiz-Stellen die von 
ihnen angelegten Real= und Personal-Hypotheken-Bücher nebst den betreffen- 
den Grund= und Hypotheken-Akten, auch den früher über die betreffenden Ge- 
genstände verhandelten Akten, mit Einschluß der Konsens= und Handels-Pro- 
tokolle, Loos= und Theil-Zettel und Erbscheine an diejenigen Justiz-Aemter und 
bezüglichen Stadtgerichte abzugeben, welchen in Zukunft die Führung des Hy-
	        
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