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in der Person des bisherigen Immediat-Kommissars, Unseres geheimen Regie-
rungsrathes D. Heerwart fort, dagegen wird
) zur Fortführung der bisherigen Immediat-Kommissionen, die Ausglei-
chung derartiger Irrungen mit dem Herzogthume Sachsen-Meiningen
im bisherigen Bezirke der Landesregierung zu Weimar, mit dem Her-
zogthume Sachsen-Gotha und mit dem Herzogthume Sachsen-Alten-
burg betreffend, ein besonderer Immediat-Kommissar ernannt werden,
und sind die bisher von diesen Immediat-Kommissionen verhandelten
Akten einstweilen an das Departement I., B Unseres Staats-Ministe-
riums abzugeben, oder an den anderweit zu ernennenden Kommissar,
falls dessen Ernennung vor Abgabe der Akten bereits erfolgt seyn sollte;
4) ebenso gehen die über die früher von dem dritten, jetzt von dem
zweiten Departement Unseres Staats-Ministeriums in Lan-
des-Hoheits= und Grenz-Sachen geführten Akten an das Departement I.B
Unseres Staats-Ministeriums über.
IV.
In Bezug auf Gegenstände der Polizei und Verwaltung, soweit
für solche die unmittelbaren und mittelbaren Justiz-Unterbehörden
bisber zustän dig waren.
g. 12.
Die Akten in Polizei= und Verwaltungs-Sachen im weitesten Umfange
werden von den bisherigen unmittelbaren sowohl als mittelbaren Justiz= und
bezüglich Verwaltungs-Behörden erster Instanz an die designirten Bezirks-
Direktoren abgegeben (vergl. §. 22), und kann damit bereits vom 1. Juni 1850
an begonnen werden.
V.
In Bezug auf Lehnsfsachen.
S. 13.
Unsere behnhöfe zu Weimar und zu Eisenach werden aufgelöst und geben die
bei ihnen über die Uns selbst zu Lehn gehenden Lehen verhandelten Lehns-
Akten und zwar
1) über das Postlehn an das Departement I, B Unseres Staats-Ministeriums,
2) über die in liegenden Gütern und über Gerechtigkeiten, welche mit lie-
genden Gütern verbunden sind, oder denselben sonst rechtlich gleich stehen,