Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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14 zu verfahren und insbesondre von den Letzteren auch das afterlehnherrliche 
Interesse Unserer Vasallen gehörig wahrzunehmen ist. 
Es muß jedoch zuvor hierüber dem Departement II Unseres Staats-Ministe- 
riums die nöthige Anzeige erstattet und dessen Genehmigung ausgewirkt werden. 
Soweit dieses nicht geschehen, bestehen die Lehnsstuben zwar als die 
eigentlichen Lehnsbehörden der betreffenden Afterlehnsherren vorerst noch fort, 
unbeschadet jedoch der mit Eintritt der im Eingange dieser Verordnung ge- 
nannten Gesetze in jedem Falle erfolgenden Aufhebung des den Afterlehen etwa 
zustehenden privilegirten dinglichen Gerichtsstandes und der in Folge dieser 
Aufhebung nach §.§. 2, 3, 13 dieser Verordnung zu bewirkenden Abgabe der 
Grund= und Hyppotheken-Akten von dem bisher zuständigen an das künftig 
zuständige Gericht der belegenen Sache, mit welchem sich die Lehnsstuben ein- 
tretenden Falles in das Benehmen zu setzen haben. 
Weiter verordnen Wir: 
VWI. 
In Bezug auf die Abgabe der Gewährschaftsbestände der Verwal- 
tungs- und Sportel= Kassen, der Sportelrechnungen und Sportel- 
bücher der aufzuhebenden Justiz-Bebörden. 
S. 16. 
1) In denjenigen gangbaren Akten, welche nach den im Eingange bezeich- 
neten Gesetzen und nach den vorstehenden Bestimmungen von den bis- 
herigen an die künftig zuständigen Justiz-Behörden zu übergeben sind, 
werden die Kosten und Strafgelder bis zu dem Tage des wirklichen 
Ueberganges insoweit liquidirt, als e6 nach dem Stande der Angelegen- 
heit eben gesetzlich nöthig oder zuldssig ist (vergl. F.. 169, 182, ver- 
bunden mit JN..37, 47 Anmerk. 3 u. 4, §+. 49, §. 64 Anmerk. 8 des 
Gesetzes v. 1. Dezember 1840). 
Die Liquidationen über dergleichen Kosten und die ihnen entsprechend 
auszufertigenden gedruckten Quittungen werden bis zu dem Uebergangs- 
Termine den gesetzlichen Vorschriften gemäáß behandelt, gebucht und be- 
rechnet (J.§. 168 ff. des Gesetzes vom 1. Dezember 1840). 
S. 17. 
Den Sportelkassen derjenigen Justiz-Behörden, welche zwar die Zustän- 
digkeit über einzelne Geschäftsgattungen oder Ortschaften verlieren, aber nach 
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