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den Eingangs erwähnten Gesetzen fernerhin fortbestehen, bleibt die bisherige
rechnungsmäßige Vertretung aller bis zu dem Uebergangstage angefallenen und
gebuchten Liquidationen (s. 16) auch in solchen Angelegenheiten, in welchen die
Zuständig keit der Behörde ferner nicht fortbestehr.
g. 18.
In Ansehung solcher Justiz-Behoͤrden, welche ganz zu bestehen aufhoͤren,
ist Folgendes wahrzunehmen:
1) die Rechnungs- und Kassen-Gewaͤhrschaftsverhaͤltnisse der abgehenden
2)
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Ober= und Unter-Behörden gehen auf diejenigen Behörden über, welche
in den Geschäftsbereich jener eintreten;
die Verwaltungs-Kassirer der beiden Landesregierungen haben, als solche,
bis zu dem 1. Juli d. J. Stückrechnung zu legen und den sich aus
derselben ergebenden Ueberschuß an diejenige Oberkasse zu gewähren, zu
deren Ressort sie biöher gehörten, der Kassirer des Appellations-Ge-
richtes wird nach Maßgabe der bestehenden vertragsmäßigen Beitrags-
verpflichtung aus den hierzu verfügbaren Kassen der vereinigten Staats-
regierungen mit dem nöthigen Sustentations-Vorschusse versehen werden.
Gleichmaßig ist das obige Verfahren rücksichtlich der Schreib-Mate-
rialien -Kassen der bisherigen Regierungs-Kanzleien; der bleibende baare
Vorrath geht ebenfalls an die bisherige Oberkasse zurück, der sich rech-
nungsmäßig herausstellende Materialien-Bestand dagegen zist an die je
betroffenen Kreisgerichte zu Weimar und zu Eisenach gegen Bescheini-
gung abzugeben, welche dieselben in ihre Naturalien-Berechnung und Ge-
währschaft aufnehmen zu lassen haben;
die Sporteln-, Gebühren-, Verlags= und sonstigen Reste der Regie-
rungs-Sportelkassen (§. 16) werden von den bieherigen Rechnungsfüh-
rern bis auf Weiteres fort verwaltet, beigetrieben und nach und nach
erledigt; sie legen zum ersten Male vom 1. Juli bis 31. Dezember
d. J. und dann jährlich bis zur Erledigung dieses Rechnungszweiges
Rechnung ab und leisten Gewährschaft an die Haupt-Staatekasse;
4) ferner gehen die bisherigen kriminalgerichtlichen Sporteln= und Ver-
waltung-Kassen mit Büchern, Rechnungen und Gewährschaften auf die
betroffenen Kreisgerichte über;
5) die Kassirer der kreisgerichtlichen Kassen haben diejenigen Kosten, deren
Berechnung bisher bei beiden Regierungs-Sportelkassen bis zu dem