Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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durch die Kriminal-Gerichts-Kassirer vermittelten baaren Eingaͤnge sus- 
pendirt blieb, insofern dieselben liquidirbar und wirklich liquidirt wer- 
den, zu buchen, von den eingehenden Posten aber die Verläge der vor- 
binnigen Kanzlei-Kasse den bezüglichen Resten-Rechnungsführern (Satz 
2 dieses Paragraphen) zur Erledigung der Verlagsgewährschaft zu über- 
senden. 
g. 19. 
Diejenigen Großherzoglichen Kassirer oder Sporteleinnehmer, deren Ver- 
waltung nach den bevorstehenden Uebergangsveränderungen aufhört, haben die 
Abgabe der Bücher, Rechnungen, Kassebestände, Belege, vorlaufig ausgefertigten 
Quittungen 2c. und der über die Restenbeitreibung geführten Akten und sonstigen 
Litteralien den für sie eintretenden Kassenbeamten an dem Tage des wirklichen 
Ueberganges der Behörde unter Leitung eines Revisors oder desjenigen Rent- 
beamten, zu dessen Ressort die zu übertragende Sportelkasse gehört, je nach 
der Bestimmung des Finanz-Departements, nach Maßgabe der bis zu diesem 
Tage zu stellenden Stückrechnung und der nöthigen Resten= und sonstigen Ver- 
zeichnisse, z. B. über Bücher, Quittungen ꝛc. zu bewirken und vollständige Ge- 
währschaft zu leisten, welche der übernehmende Rechnungsführer in Buch und 
Rechnung seiner Kasse auf dem Grunde des aufzunehmenden und von den Be- 
theiligten mit zu unterzeichnenden Protokolles überzutragen hat. 
Quittung und Decharge für den abgewährenden Rechnungsführer bleibt 
bis nach erfolgter Rechnungsfeststellung vorbehalten, zur vorläufigen Bescheini- 
gung dient ihm eine beglaubigte Abschrift des Uebergabe-Protokolles. 
g. 20. 
Entsteht nur ein neuer Verwaltungszweig fuͤr die eine oder die andere 
Kasse, ohne daß zugleich in der Person des Rechnungsfuͤhrers ein Wechsel ein- 
tritt, so bedarf es keiner besonderen Uebergabe; die Verwaltung ist aber sofort 
auf die neu hinzutretenden Zweige der Einnahme und Ausgabe nach Maßgabe 
der gesetzlichen und instruktionsmaͤßigen Bestimmungen zu richten und das fis- 
kalische Interesse in dem nunmehrigen weiteren Umfange zu wahren. 
g. 21. 
Die Vorschrift im §. 16 über das Ciquidiren der Kosten bis zu dem 
wirklichen Eintritte des Behördenwechsels findet auch auf die in den Justiz-- 
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