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Aemtern kuͤnftig aufgehenden bisherigen Patrimonial-Gerichte Anwendung. Die-
selben haben
1) die demnach aus dem Gerichts-Sportelbuche (vergl. §. 187 des Gesetzes
vom 1. Dezember 1840) sich ergebenden Reste an Sporteln, Strafgel-
dern, Verlägen und Nebengebühren in der tabellarischen Form dieses Bu-
ches zu verzeichnen, das Verzeichniß mit den über die ausstehenden Posten
noch vorhandenen ebenfalls genau zu verzeichnenden gedruckten Quittungen
(§. 173 des Gesetzes vom 1. Dezember 1840) dem Sporteleinnehmer
des betroffenen Justiz-Amtes zu übergeben;
diejenigen noch nicht in das Sportelbuch eingetragenen und sonach in
dem Restenverzeichnisse (Satz 1 dieses Paragraphen) nicht enthaltenen Ver-
läge, deren Wiedererstattung zu erwarten ist, hat der bisherige Patri-
monial-Richter ebenfalls, von Akten und Belegen gehörig begründet, zu
verzeichnen und das Verzeichniß dem Sporteleinnehmer des überwachenden
Justiz-Amtes zu übergeben, welcher dahin Sorge zu tragen hat, daß diese
Posten für Rechnung des bisherigen Gerichtes liquidirt, eingezogen und
abgewährt werden;
enthalten die zu übergebenden Gerichts-Akten Niederschriften und Ausfer-
tigungen, welche einen der Werthssportel (§. 26 ff. des Gesetzes vom
1. Dezember 1840) unterliegenden Akt vorbereiten (siehe oben F. 1), so
wird diese von dem künftig zuständigen Justiz-Amte, sobald es den spor-
telpflichtigen Akt (Bestatigung oder Entscheidung 2c.) vollbringt, liquidirt,
dem vorhinnigen Gerichte aber werden die entsprechenden Klassensätze für
die vorbereitenden einzelnen Handlungen zugetheilt und regulirt, diese
Vergütung darf aber niemals mehr als drei Viertheile der aversionellen
Werthssportel betragen (§.§. 37, 49, 66 der Tax-Ordmung), abgesehen
von den noch neben derselben zu liquidirenden Handlungen (3. B. ö.C. 33,
47, 64 Anmerkung 3);
über die aus der früheren Gerichtsverwaltung eingehenden Sporteln,
Strafgelder und Verläge hat der Sporteleinnehmer des künftig zustän-
digen Justiz-Amtes vierteljährige Rechnung zu stellen und die aus der-
selben sich ergebende Einnahme an den vorhinnigen Gerichtêherrn oder
den bisherigen Patrimonial-Richter, nach der von beiden gemeinschaft-
lich gegebenen Anweisung, oder an die von ihnen bezeichnete Rezeptur
gegen Quittung abzugewähren; für alle bei diesem Geschäfte gehabten
Bemühungen bringt der Sporteleinnehmer die gesetlichen Sportel-Kol-
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