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lektur-Gebühren von 5 Prozent oder 1 Groschen 6 Pfennigen von
jedem Thaler (nach F. 185 des Sportelgesetzes vom 1. Dezember 1840)
in Abzug.
Die Separat-Gebühren werden von demselben direkt an die Em-
pfangsberechtigten Personen und Behörden ausgezahlt.
VII.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 22.
Die Ausführung der bis zum 1. Juli 1850 zu vollendenden, in den
Abschnitten [— V einschlüssig vorgeschriebenen, sowie der in Folge des Gesetzes,
Uebergangsbestimmungen zu dem Gesetze über die Zuständigkeit der Gerichte und
den Instanzen-Zug vom 16. März 1850 betreffend, und des Einführungsge-
secztes zu dem Strafgesetzbuche und der Strafprozeßordnung vom 20. März 1850
in Civil-, Prozeß= und bezüglich Untersuchungs-Sachen zu bewirkenden Abgabe
der Akten von den bieher zuständigen an die künftig zuständigen Behörden kann
vorldufig und bis auf weitere Anordnung auf die kurrenten Akten und diejeni-
gen Akten beschränkt bleiben, in welchen während der letzten fünf Jahre nichts
verhandelt worden ist. Letztere werden, soweit sie nicht nach den bestehenden
Vorschriften zu kassiren sind, in dem Archive der bisher zuständigen Behörde
einstweilen aufbewahrt.
Eine Ausnahme hiervon tritt nur insoweit ein, als die Kriminal-Gerichte
und die Patrimonial-Gerichte sämmtliche bei denselben ergangenen Akten, mit
Einschluß der bei den letzteren in Polizei= und Verwaltungs-Sachen aller Art
geführten Akten, ohne Unterschied, ob sie kurrent, oder seit kürzerer oder län-
gerer Zeit reponirt sind, an die bezüglichen Kreisgerichte, Justiz-Aemter und
zu benennenden Bezirkê-Direktoren abzugeben haben.
Ueber die abzugebenden Akten sind Verzeichnisse aufzustellen und Abschrif-
ten der letzteren mit zu übergeben.
Die bei den übrigen, vorhin nicht genannten Behörden einstweilen zurück-
gebliebenen Akten sind je nach Bedarf und Verlangen der neu eintretenden Be-
hörde, unter Vorlegung der Registranden-Nummer, zu welcher sie gebraucht