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IV. Nachdem von mehren Seiten Wuͤnsche fuͤr eine Vereinfachung des
Land-Kollekten-Wesens für geistliche und Schulbaulichkeiten zu erkennen ge-
geben worden sind, wird nach erstattetem Vortrage darüber an Se. Königliche
Hoheit, den Großherzog, auf höchsten Befehl Folgendes zur Nachachtung be-
kannt gemacht:
1.
Der bibherige Unterschied zwischen allgemeinen Band-Kollekten und be-
sonderen Kreis-Kollekten hört auf und es fallen gleichzeitig die Becken-Kol-
lekten weg, die für die oben genannten Baulichkeiten bestanden haben.
2.
In Faͤllen bedeutender Neubauten bei wirklichem Unvermögen der bau-
pflichtigen Kirchen= und Schul-Gemeinden erhalten diese eine Unterstützung
durch eine allgemeine Land-Kollekte.
3.
Außerdem werden die durch das ganze Land ausgeschriebenen Kollekten
nach Befinden der Umstaͤnde fuͤr mehre Gemeinden zusammen ausgeschrieben
und die Antheile derselben bestimmt.
4.
In der Regel sollen jährlich nur drei allgemeine Kollekten ausgeschrie-
ben werden und fallt dabei die bisherige Form der Patente hinweg.
5.
Durch eine allgemeine Bekanntmachung in den ersten Monaten des Jah-
res wird angegeben, daß die drei bewilligten Kollekten, für welche Gemeinden
und in welchen Antheilsbeträgen derselben gesammelt werden sollen.
Diejenigen Behörden, welche nach den bestehenden Einrichtungen die Kol-
lekten zu sammeln haben, beginnen dann zu den in der Bekanntmachung be-
zeichneten Zeiträumen die Einsammlung der Kollekten in der bisher üblichen
Weise und senden die Betrage längstens binnen vier Wochen nach den ange-
deuteten Zeitpunkten an den dafür im zweiten Ministerial-Departement be-
stimmten Kassirer ein.
uUrkundlich zur Nachachtung für Alle, welche es angeht.
Weimar am 26. Februar 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.