Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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V. Das unterzeichnete Staats-Ministerium hat nach dem Erscheinen 
des Gesetzes vom 5. März d. J. über die Organisation der Staatsbehörden 
die Verpflichtung gehabt, Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, über die 
Besetzung der neuen Behörden unterthänigsten Vortrag zu erstatten und es ist 
hierauf rücksichtlich der Mehrzahl der betreffenden Stellen höchste Entschließung 
gefaßt worden. Wie sich von selbst versteht, sind hierbei überall die Grund- 
säbze des Rechtes beachtet und, soweit es ohne Nachtheil für die Sache ge- 
schehen konnte, auch diejenigen billigen Wünsche nach bestem Wissen berücksich- 
tigt worden, welche Einzelne bezüglich ihrer künftigen Stellung gehabt haben 
mögen. 
Wenn letzteres gleichwohl nur in sehr beschränkter Maße hat geschehen 
können, so hat dieses in der nothwendigen Rücksicht auf das Allgemeine seinen 
leicht erkennbaren Grund. Nichts destoweniger werden, wie zur Kenntniß des 
unterzeichneten Staats-Ministeriums gekommen, hierüber, namentlich in Bezug 
auf solche Beamte, welche „Zzur Disposition gestellt“ werden, vielfach ganz 
falsche Ansichten ausgesprochen. 
Zu deren Berichtigung wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Groß- 
herzogliche Staatsregierung weder durch die beschlossenen Versetzungen, noch 
dadurch, daß sie einzelne Beamte zur Disposition gestellt, irgend ein urtheil 
über die amtliche Befähigung dieser Beamten ausgesprochen, daß namentlich, 
was die letzteren betrifft, diese Befahigung gar nicht bezweifelt werden kann, 
da außerdem ein anderes Verfahren einzuschlagen gewesen wäre, daß sich dem- 
nach nur zur Zeit eine Gelegenheit zu geeigneter Verwendung der betreffenden 
Beamten nicht dargeboten hat. 
Weimar am 30. März 1850. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
VI. Nachdem im Einverständnisse mit den übrigen Regierungen des Thü- 
ringischen Zoll-- und Handels-Vereines die Entschließung gefaßt worden ist, dem 
Großherzoglichen Steueramte zu Eisenach vom 1. Juni d. J. ab die Befug- 
niß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II beizulegen: 
so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. April 1850. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächßschen 
Stoats--Winisteriume. 
hon.
	        
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