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V. Das unterzeichnete Staats-Ministerium hat nach dem Erscheinen
des Gesetzes vom 5. März d. J. über die Organisation der Staatsbehörden
die Verpflichtung gehabt, Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, über die
Besetzung der neuen Behörden unterthänigsten Vortrag zu erstatten und es ist
hierauf rücksichtlich der Mehrzahl der betreffenden Stellen höchste Entschließung
gefaßt worden. Wie sich von selbst versteht, sind hierbei überall die Grund-
säbze des Rechtes beachtet und, soweit es ohne Nachtheil für die Sache ge-
schehen konnte, auch diejenigen billigen Wünsche nach bestem Wissen berücksich-
tigt worden, welche Einzelne bezüglich ihrer künftigen Stellung gehabt haben
mögen.
Wenn letzteres gleichwohl nur in sehr beschränkter Maße hat geschehen
können, so hat dieses in der nothwendigen Rücksicht auf das Allgemeine seinen
leicht erkennbaren Grund. Nichts destoweniger werden, wie zur Kenntniß des
unterzeichneten Staats-Ministeriums gekommen, hierüber, namentlich in Bezug
auf solche Beamte, welche „Zzur Disposition gestellt“ werden, vielfach ganz
falsche Ansichten ausgesprochen.
Zu deren Berichtigung wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Groß-
herzogliche Staatsregierung weder durch die beschlossenen Versetzungen, noch
dadurch, daß sie einzelne Beamte zur Disposition gestellt, irgend ein urtheil
über die amtliche Befähigung dieser Beamten ausgesprochen, daß namentlich,
was die letzteren betrifft, diese Befahigung gar nicht bezweifelt werden kann,
da außerdem ein anderes Verfahren einzuschlagen gewesen wäre, daß sich dem-
nach nur zur Zeit eine Gelegenheit zu geeigneter Verwendung der betreffenden
Beamten nicht dargeboten hat.
Weimar am 30. März 1850.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
VI. Nachdem im Einverständnisse mit den übrigen Regierungen des Thü-
ringischen Zoll-- und Handels-Vereines die Entschließung gefaßt worden ist, dem
Großherzoglichen Steueramte zu Eisenach vom 1. Juni d. J. ab die Befug-
niß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II beizulegen:
so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. April 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächßschen
Stoats--Winisteriume.
hon.