Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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des getreuen Landtages beschlossen, dem nachstehenden Gesetze Unsere landes- 
fürstliche Sanktion zu ertheilen: 
I. Tllgemeine Bestimmungen. 
. 1. 
Verpflichtung zu dem Schadensersatze. 
Jede widerrechtliche Stiftung eines Schadens in Holzungen und Baum- 
pflanzungen an einzeln stehenden Baͤumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern und 
in Gärten, verpflichtet den Urheber, es möge ihm nun Absicht oder bloß Fahr- 
lässigkeit zur Last fallen, zum vollen Ersate des Schadens. Von mehren Theil- 
nehmern haftet jeder für das Ganze des Schadens, vorbehältlich der ihm nach 
den Umstanden etwa zustehenden Regreß-Ansprüche an die anderen Theilnehmer. 
. 2. 
Um fang des Schadensersatzes. 
Bei Ausmittelung des Schadens ist nicht bloß Rücksicht zu nehmen auf 
den gegenwärtigen Verlust, sondern auch auf die — hinsichtlich der Waldungen 
und Baumpflanzungen insbesondere auch in Ansehung des gestörten Zusammen- 
hanges der Rulturen — vernichtete oder geschmalerte Hoffnung des Nachwuch- 
ses, insoweit der hieraus hervorgehende Verlust sich mit Sicherheit berechnen 
läßt und nicht durch neue Ansaat oder neue Pflanzung sofort gehoben werden 
kann. Was aus Anlaß der Beschädigung auf die neue Saat oder Pflanzung 
verwendet werden muß, kommt mit in Anschlag. 
" O. 
Haftpflicht. 
In Ansehung des Schadenbersatzes haften Ehemänner für ihre Chefrauen, 
Aeltern und Pflegealtern für ihre bei ihnen wohnenden und von ihnen Kost 
und Unterhalt empfangenden Kinder und Pflegekinder. Aushülflich haften für 
Hutschäden, welche ihre Hirten verursacht haben, die Gemeinden und andere 
Dienstherren. Ferner haften aushülflich Lehrherren für ihre Lehrlinge, Meister 
für ihre Gesellen, Herrschaften für ihre Dienstboten, wenn und insoweit das 
von den Lehrlingen, Gesellen oder Dienstboten widerrechtlich Erworbene in den 
Nutzen der Lehrherren, Meister und Dienstherren verwendet worden ist. 
S. 
Beschädigung durch Thiere ohne Schuld eines Menschen. 
Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthume befinden, ohne erweisliche 
Schuld eines Menschen geschadet worden, so trifft die Verbindlichkeit zu dem
	        
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