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Schadensersatze den Eigenthuͤmer. Dieser kann sich durch Ueberlassung des Thie-
res an den Beschaͤdigten von seiner Verbindlichkeit nicht befreien.
g. 5.
Anwendbarkeit einer Strafe neben der Verpflichtung zur Leistung von
Schadensersatz.
Neben der Verpflichtung zu dem Schadensersatze treten in den durch das
gegenwärtige Gesetz oder durch das Strafgesetzbuch vorgesehenen Faͤllen zugleich
Strafen ein.
g. 6.
Anwendung des Strafgesetzbuches.
Was diejenigen Handlungen betrifft, welche nicht gegen bloß polizeiliche
Anordnungen dieses Gesetzes gerichtet sind, so kommen die im Strafgesetzbuche
enthaltenen Vorschriften, insoweit nicht in Folgendem abweichende oder ergän-
zende Bestimmungen getroffen worden sind, zur Anwendung.
Hinsichtlich der bloß polizeilichen Uebertretungen (Abschnitt III dieses Ge-
setzes) sind außer den in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen Vorschriften die
im ersten Theile des Strafgesetzbuches getroffenen allgemeinen Bestimmungen
über Verbrechen und deren Bestrafung, soweit sie durch dieses gegenwärtige Ge-
setz nicht abgeändert sind, ebenfalls anzuwenden.
7.
Gewaltthätige Widersetzlichkeit.
Wenn der, welcher eine unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallende
strafbare Handlung begeht, dabei Waffen oder gefaͤhrliche, zur Verübung die-
ser Handlung nicht erforderliche Werkzeuge bei sich fuͤhrt, oder wenn er, auf
der That betroffen, der Pfändung oder Wegnahme des Gestohlenen oder Ge-
frevelten, oder seiner Festnehmung mit Gewalt oder Drohungen sich widersetzt:
so tritt, sofern seine Handlungsweise nicht in ein schwereres Verbrechen über-
geht, neben der Strafe für die Handlung, wegen deren er angehalten wurde,
eine Strafe von drei Wochen bis zu drei Monaten Gefängniß, oder Arbeits-
hausstrafe bis zu einem Jahre ein. Als Erschwerungsgrund innerhalb dieses
Strafmaßes ist es anzusehen, wenn die Widersetzung von mehren Personen ge-
meinschaftlich begangen wird.
Hat bei der Widersetzung nur eine Bedrohung mit Thätlichkeiten Statt
gefunden, oder wurde die Gewalt nicht an der Person des den Thäter Anhal-
tenden ausgeübt, oder ist der Widerstand durch ein ungesetzliches oder ordnungs-
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