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widriges Benehmen des Anhaltenden hervorgerufen worden: so kann bei Zu-
messung der Strafe bis auf drei Tage Gefaͤngniß herabgegangen werden, in-
sofern nicht im letzten Falle durch den Exceß des Anhaltenden der Widerstand
uͤberhaupt entschuldigt erscheint.
g. 8.
Erschwerungsgründe.
Bei allen in gewinnsuͤchtiger Absicht, oder auch aus Rache, Bosheit oder
Muthwillen verübten Verbrechen an Holzungen, Baumpflanzungen, Feldern,
Wiesen und Gärten ist es als ein besonderer Erschwerungsgrund innerhalb des
Strafmaßes zu betrachten:
a) wenn sich der Thäter bei der Ausführung einer Säge oder bei Ent-
wendung von Waldstreu eines eisernen Rechens bedient hat;
b) wenn ein angestellter Arbeiter oder ein Verwaltungs= oder Aufsichts-
Beamter die hierdurch erlangte Gelegenheit zu dem Verbrechen benutzt,
bezüglich sich an den seiner Verwaltung oder Aufsicht anvertrauten Ge-
genständen verbrecherisch vergriffen hat, vorbehältlich der Bestimmung
im §. 18;
) wenn das Verbrechen bei Nachtzeit (Art. 152, Nr. 2 des Strafgesetzbuches),
ingleichen, wenn es an Sonn-, Fest= oder Buß-Tagen verübt worden ist;
d) wenn der Thäter bei der Unternehmung des Verbrechens eine besondere
Geflissenheit, z. B. durch Uebersteigen von Wald-, Feld- und Garten-
Befriedigungen, oder eine besondere Frechheit an den Tag gelegt hatz
e) wenn das Verbrechen im Komplotte, d. h. nach genommener aus-
drücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft von Mehren,
ausgeführt wurde;
wenn der auf der That Betroffene auf Anrufen nicht stehen geblieben
ist, oder sein Werkzeug auf Anrufen des Eigenthümers, des Försters
oder sonstigen Aufsehers nicht abgelegt, oder durch Angabe eines falschen
Namens zu tauschen oder sonst sich unkenntlich zu machen gesucht hat;
8) wenn der Thater sich zur Fortschaffung des Entwendeten eines Spann-
fuhrwerkes bedient hat;
h) wenn die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe oder zur Verarbeitung
Behufs des Handels gestohlen oder wirklich verdußert worden sind;