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Anweisung von Seiten des Eigenthümers oder seines Stellvertreters (in
den Staatswaldungen des zuständigen Forstbeamten) abfahren, oder abfahren
lassen.
Wer hiergegen handelt, fällt in eine Strase von einem Thaler bis zu
drei Thalern, welche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung zur Nachtzeit,
oder an Sonn-, Fest= oder Buß-Tagen geschieht.
g. 15.
Anzünden von Feuer im Freien.
Wer in Holzungen ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Ver-
treters, oder sonst im Freien auf eine für das Eigenthum Dritter Gefahr
drohende Weise ein Feuer anzündet, oder ein mit Erlaubniß angezündetes
Feuer unausgelöscht verläßt, ist um zehen Groschen bis zu drei Thalern zu
bestrafen. Ist hierbei durch Unvorsichtigkeit ein wirklicher Schaden entstanden,
so tritt die Bestimmung im Art. 171 des Strafgesetzbuches ein.
g. 16.
Haudel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen.
Wer außerhalb seines Wohnortes Holzpflanzen (Pflänzlinge), junge Obst-
baume oder ausgeschnittene Baumgipfel, Christbäumchen, Pfingst= oder Kirmes-
Maien oder andere dergleichen Baume zum Verkaufe bei sich führt, muß sich
durch Zeugniß einer Behörde über den rechtlichen Erwerb ausweisen. Glei-
cher Ausweis ist erforderlich, wenn Holz in kleinen Quantitäten auf Körben,
Schiebkarren, Handschlitten, in Trachten, Bürden u. s. w. zum Verkaufe in
Städte oder Doörfer gebracht wird.
Diejenigen, welche gegen eine dieser Anordnungen fehlen, trifft neben
Wegnahme der Gegenstände, welche sie ohne jenen Ausweis zum Verkaufe bei
sich führen, nach Befinden noch eine Strafe bis zu zwanzig Groschen.
S. 17.
Strafbares Betretenlassen auf fremden Holz-, Feld-, Wiesen= oder Garten-
Grundstücken.
Wer sich mit zum Fällen des Holzes dienendem Werkzeuge in einer frem-
den Holzung außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Fußsteiges, inglei-
chen wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung
von Feld-, Wiesen= oder Garten-Erzeugnissen geeignet sind, auf fremden Feld-,