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Wiesen= oder Garten-Grundstücken betreten läßt, ohne einen erlaubten Zweck
nachweisen zu können, soll mit fünf bis zwanzig Groschen bestraft werden.
S#. 18.
Verbotene Wege.
Das unbefugte Betreten fremder Grundstücke wird mit einer Strafe bis
zu fünf Groschen belegt.
Das unbefugte Fahren auf fremden Grundstücken außerhalb erlaubter
Wege wird mit zehen bis zwanzig Groschen, wenn es mit Geschirr, und mit
fünf bis zehen Groschen, wenn es mit dem Schiebkarren u. s. w. geschieht,
das unbefugte Fahren durch Kulturen und Schonungen aber mit fünfzehen
Groschen bis drei Thaler, wenn es mit Geschirr, und mit zehen Groschen bis
einem Thaler, wenn es mit dem Schiebkarren u. s. w. geschieht, bestraft.
Gleicher Strafe, wie das Fahren mit dem Schiebkarren, unterliegt in beiden
Fallen das Reiten.
Die Strafen werden verdoppelt, wenn der Frevler zum Behufe des Fah-
rens oder Reitens einen Schlagbaum aufgeschlagen, oder Graben, Verhaue,
Gehäge u. s. w. beseitiget hat.
Besondere örtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
19.
Zurücklassen und Abwerfen von Holz von Seiten der Holzfuhrleute.
Wer bei dem Abfahren von Holz dasselbe ganz oder zum Theil im Walde
liegen läßt, oder an anderen Orten, als dem Orte seiner Bestimmung, ab-
wirft, um seinem Gespanne eine Erleichterung zu verschaffen, ist mit Gefäng=
niß bis zu vier Tagen oder entsprechender Geldbuße zu bestrafen, wenn er
nicht sofort nach seiner Rückkunft dem Eigenthümer des Holzes Anzeige davon
gemacht hat.
g. 20.
Beschädigung durch Thiere aus Fahrlässigkeit der diese beaufsichtigenden
Personen.
Wer durch Fahrlässigkeit verschuldet, daß Vieh, welches von ihm zu be-
aufsichtigen ist, auf fremde Grundstücke geht, die mit dem Vieh zu betreiben
er kein Recht hat, ist, abgesehen vom Schadensersatze, je nach dem Grade der
Fahrlässigkeit und des verursachten Schadens mit einer Geldbuße bis zu zwan-
zig Thalern zu belegen.