Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

519 
21. 
Ueberschreitung des Beholzungsrechtes 2c. 
Wer bei Ausübung seines Beholzungsrechtes oder eines andern Rechtes 
zu Gewinnung von Haupt= und Neben-Nutzungen eines fremden Waldes die 
festgesezten Bedingungen und Schranken hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des 
Maßes oder der Mittel überschreitet, wird um zehen Groschen bis zu zwei 
Thalern bestraft. 
· §.22. 
MißbkaachderEtlaubnisizumHolzlefcmStreufammelaunddergleichem 
Wer die Erlaubniß hat, Raff- oder Lese-Holz, ingleichen Streu oder 
andere Wald-Produkte zu holen und die verordnungsmäßigen oder sonst festge- 
setzten Grenzen dieser Erlaubniß, Zeit, Ort oder Maß derselben überschreitet, 
oder die verordnungömäßigen Bedingungen nicht erfüllt, oder sich dabei nicht 
ausdrücklich gestatteter Werkzeuge bedient, ist mit Gefängniß von einem Tage 
bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Wer das in Folge erhaltener Erlaubniß gelesene Holz, oder Streu-Mate- 
rial, zu deren Entnehmung er nur zu seinem Wirthschaftsbedarfe berechtigt ist, 
an Andere veraußert, unterliegt der Hälfte der auf den einfachen Forstdiebstahl 
gesetzten Strafen (S. 11). 
g. 28. 
Verkauf des zum eigenen Bedarfe erhaltenen Holzes. 
Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Ge- 
schaftsbetriebe abgegeben worden, verbotswidrig veraußert, wird um den ein- 
fachen, in Wiederholungsfällen um den doppelten Werth des also veräußerten 
Holzes bestraft. 
Bei dem zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren Rückfällen tritt da- 
neben die zeitweilige Entziehung der etwaigen Berechtigung, jedoch nur für die 
Person und nicht über fünf Jahre, zur Strafe ein, sofern solches bei Zuer- 
kennung der Strafe des vorigen Rückfalles, wie dieses jedesmal geschehen soll, 
angedroht worden ist. 
g. 24. 
Ankauf von entwendetem Holze 2c. 
Wer Holz, oder andere Wald-, Feld-, Wiesen= oder Garten-Erzeugnisse, 
welche entwendet worden sind, oder welche nicht veraußert werden durften 
i
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.