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Wiesen oder Gaͤrten, die Ordnung des Forsthaushaltes, oder die Befoͤrderung
der Forst-Kultur zum Zwecke haben, werden nach dem Ermessen der Behoͤrde
mit thunlichster Beachtung der in den §.S. 14 — 26 bestimmten Strafverhaͤlt-
nisse geahndet.
g. 28.
Zusammentreffen von Uebertretungen mit Verbrechen.
Schließt ein der Bestrafung nach diesem Gesetze unterliegendes Verbre-
chen aus Eigennutz, Rache, Bosheit oder Muthwillen eine Uebertretung einer
bloß polizeilichen Anordnung in sich: so ist die Uebertretung nicht besonders
zu ahnden, sondern nur bei Bestrafung des Verbrechens als Erschwerungs-
grund innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes zu beachten.
IV. Verfahren bei Vergehen gegen dieses Gesetz.
. 29.
Verpflichtung zur Anzeige.
Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amtekreise auf alle
strafbare Handlungen in Bezug auf Holzungen, Baumpflanzungen, Felder,
Wiesen und Gärten, und zur Anzeige in jedem Falle sind das gesammte Poli-
zei-Dienstpersonal, sowie diejenigen, welche bei dem Forstwesen angestellt sind,
oder welchen sonst die Aufsicht über Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wie-
sen oder Gärten übertragen ist, sie seyen im öffentlichen Dienste oder in Pri-
vat-Diensten.
. 80.
Anhaltung, Pfändung und Verhaftung der Frevler.
Wenn Jemand uͤber einem Verbrechen an Holzungen u. s. w. oder bei
einer Uebertretung der polizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes betroffen wird,
so ist es dem Betretenden gestattet, ihn anzuhalten, zu pfaͤnden, und wenn es
ein Fremder, ein Unbekannter oder ein sonst schon verrufener Frevler ist, sich
seiner Person zu bemaͤchtigen und ihn sofort an die zustaͤndige Behoͤrde ab-
zuliefern.
Die Betroffenen sind verbunden, die Werkzeuge und Geraͤthschaften, welche
sie bei dem Vergehen benutzt haben, oder welche zu fuͤhren verboten ist, dem
sie Anhaltenden auf Erfordern abzugeben, und es sind dieselben, dafern sie
nicht nach Maßgabe des Strafgesetzbuches der Konfiskation unterliegen, erst
nach abgeurtheiltem Vergehen, bezuͤglich wenn Verurtheilung erfolgte, erst nach
Zahlung des Schadensersatzes, der Strafe und der Kosten, wofuͤr sie gleich
einem gerichtlichen Pfande haften, zuruͤck zu geben.
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