Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Ist die Zahlung binnen sechs Wochen nach der Verurtheilung nicht er- 
folgt, so werden die abgepfaͤndeten Gegenstaͤnde versteigert und der Erloͤs wird 
zur Berichtigung des Schadensersatzes, der Strafe und der Kosten verwendet. 
81. 
Pfandgebühren tc. 
Pfand= und Anzeige-Gebühren, sowie Strafantheile der Denunzianten, 
finden nicht Statt. Besondere örtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. 
. B2. 
Zuständigkeit zur — und Untersuchungsverfahren. 
Die Zuständigkeit zur Untersuchung der dem gegenwärtigen Gesetze unter- 
liegenden Verbrechen und Uebertretungen ist nach den Vorschriften der Straf- 
prozeßordnung zu beurtheilen. 
Das Untersuchungsverfahren regelt sich nach den Bestimmungen der Straf- 
prozeßordnung und des Artikel 4 des Gesetzes, die Einführung eines Straf- 
gesetzbuches und einer Strafprozeßordnung betreffend, vom 20. März 1850. 
83. 
Schlußbestimmung. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Publikation desselben in 
Kraft und sind von da an die den Schutz der Holzungen, Baumpflanzungen, 
Felder, Wiesen und Gärten betreffenden früheren Gesetze aufgehoben. 
Die in dem Gesetze, die Einführung eines StrafgesetzbucheS und einer 
Strafprozeßordnung betreffend, enthaltenen Bestimmungen leiden auch auf die 
unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Verbrechen und Uebertretungen An- 
wendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und sol- 
ches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinssegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Mai 1850. 
6 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese 6 
zum Schutze der Holzungen, Baumpflan- vdt. Ernst Muͤller. 
zungen, Wiesen, Felder und Gaͤrten.
	        
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