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(. 46 der Gesindeordnung) und dafern sie durch eine von der Orts-Polizei-
Behörde auf Verlangen einzuleitende Vermittelung nicht beseitiget werden kön-
nen, an den Bezirks-Direktor (Art. 32), die Untersuchungen aber an die Ge-
richtobehörden zu verweisen.
Art. 12.
In feuerpolizeilicher Beziehung gehört zu den Pflichten der Gemeinde-
vorstände:
1) die Handhabung des Gesetzes vom 29. April 1829 zur Sicherung ge-
gen Feuersbrünste und des Nachtrages dazu vom 30. Januar 1836 in
Bezug auf die Anlegung neuer Wohn= oder Wirthschafts-Gebaude, auf
die Veränderung vorhandener Hofreiten, auf die Errichtung von Brau-
hausern, Malzdarren, Backhäusern, Ziegelhütten und ähnlicher Anlagen 2c.,
wobei die Gemeindevorstände des technischen Beirathes der verpflichte-
ten Baugewerken sich zu bedienen haben;
die Erörterung und nach Befinden die Genehmigung bei Aufstellung der
Feimen mit Rücksicht auf die Bekanntmachung der Landes-Direktion
vom 8. Juli 1841;
3) die Beaufsichtigung hinsichtlich der Vorschrift über den Verkauf von
Schießpulver an Schulknaben und über das Schießen und Abbrennen
von Feuerwerk nach der Bekanntmachung der Landes-Direktion vom 19.
März 1889 und über den Verkehr mit Reibzündwaaren nach der Be-
kanntmachung vom 80. Dezember 1845.
Ereignet sich ein Brandunglück außerhalb des Gemeindebezirkes, so haben
die Gemeindevorstände für zeitige Absendung der Feuerspritzen und Löschge-
räthschaften, sowie sonst für Beobachtung der in der Bekanntmachung der
Landes-Direktion vom 18. März 1822 und 20. April 1843 enthaltenen An-
ordnungen Sorge zu tragen. Nicht weniger liegt dem Vorstande derjenigen
Gemeinde, welche dem vom Feuer betroffenen Orte am nachsten ist, die als-
baldige Absendung eines reitenden Boten an den Feuer-Löschinspektor und be-
züglich an den Bezirks-Direktor ob.
Ereignet sich dagegen ein Brandunglück im Orte selbst, so haben die Ge-
meindevorstände, nächst der Sorge für die Bewältigung des Feuers, für die
Rettung der bedrohten Personen und des Eigenthumes, sowie für die Unter-
bringung der Verunglückten, ihre Aufmerksamkeit einem dem Gesetze vom 29.
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