Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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(. 46 der Gesindeordnung) und dafern sie durch eine von der Orts-Polizei- 
Behörde auf Verlangen einzuleitende Vermittelung nicht beseitiget werden kön- 
nen, an den Bezirks-Direktor (Art. 32), die Untersuchungen aber an die Ge- 
richtobehörden zu verweisen. 
Art. 12. 
In feuerpolizeilicher Beziehung gehört zu den Pflichten der Gemeinde- 
vorstände: 
1) die Handhabung des Gesetzes vom 29. April 1829 zur Sicherung ge- 
gen Feuersbrünste und des Nachtrages dazu vom 30. Januar 1836 in 
Bezug auf die Anlegung neuer Wohn= oder Wirthschafts-Gebaude, auf 
die Veränderung vorhandener Hofreiten, auf die Errichtung von Brau- 
hausern, Malzdarren, Backhäusern, Ziegelhütten und ähnlicher Anlagen 2c., 
wobei die Gemeindevorstände des technischen Beirathes der verpflichte- 
ten Baugewerken sich zu bedienen haben; 
die Erörterung und nach Befinden die Genehmigung bei Aufstellung der 
Feimen mit Rücksicht auf die Bekanntmachung der Landes-Direktion 
vom 8. Juli 1841; 
3) die Beaufsichtigung hinsichtlich der Vorschrift über den Verkauf von 
Schießpulver an Schulknaben und über das Schießen und Abbrennen 
von Feuerwerk nach der Bekanntmachung der Landes-Direktion vom 19. 
März 1889 und über den Verkehr mit Reibzündwaaren nach der Be- 
kanntmachung vom 80. Dezember 1845. 
Ereignet sich ein Brandunglück außerhalb des Gemeindebezirkes, so haben 
die Gemeindevorstände für zeitige Absendung der Feuerspritzen und Löschge- 
räthschaften, sowie sonst für Beobachtung der in der Bekanntmachung der 
Landes-Direktion vom 18. März 1822 und 20. April 1843 enthaltenen An- 
ordnungen Sorge zu tragen. Nicht weniger liegt dem Vorstande derjenigen 
Gemeinde, welche dem vom Feuer betroffenen Orte am nachsten ist, die als- 
baldige Absendung eines reitenden Boten an den Feuer-Löschinspektor und be- 
züglich an den Bezirks-Direktor ob. 
Ereignet sich dagegen ein Brandunglück im Orte selbst, so haben die Ge- 
meindevorstände, nächst der Sorge für die Bewältigung des Feuers, für die 
Rettung der bedrohten Personen und des Eigenthumes, sowie für die Unter- 
bringung der Verunglückten, ihre Aufmerksamkeit einem dem Gesetze vom 29. 
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