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3) die Landräthe liefern ihre Akten an die Bezirks-Direktoren, ihre etwai-
gen Kassenbestände mit aufzustellenden Stückrechnungen an das unter-
zeichnete Staatsé-Ministerium ab;
4) die Schriften und Bestände der Amts-Armenkassen oder sonstigen Be-
zirkskassen gehen an die Bezirks-Direktoren überz
5) die Aufbebung der Chaussee-Kommissionen und die Uebertragung ihrer
Geschäfte an die Bezirks-Direktoren wird wegen der hierbei zu beach-
tenden eigenthümlichen Rücksichten demnächst auf dem Grunde besonde-
rer Instruktion erfolgen.
Art. 19.
Die ortögesetzlich bestehenden Armen-Aufsichtsbehörden bleiben in Wirksam-
keit und stehen künftig unter den betreffenden Gemeindebehörden. Diese Kom-
petenz-Bestimmung leidet auf die Verwalter und Aufseher von behördlich be-
aufsichtigten Privat-Stiftungen keine unbedingte Anwendung; vielmehr entschei-
det hinsichtlich ihrer fernern Stellung zu den Behörden im Zweifel der Stif-
tungöbrief, wie denn z. B. das Karlsstift in Weimar, die Heinemannsche Stif-
tung zu Vieselbach, das Heusingersche Stift zu Ilmenau auch künftig nicht
von den betreffenden Gemeindevorständen, sondern von dem Bezirks-Direktor
zu beaufsichtigen sind.
Art. 20.
Eine Aufzählung der Zuständigkeiten des Bezirks-Direktors erscheint nicht
erforderlich, da nach F. 9 de5 Gesetzes vom 5. März d. J. zur Kompetenz
desselben alle polizeiliche und administrative Angelegenheiten gehören, welche
nicht entweder den Orts-Polizei-Behörden oder dem Staats-Ministerium (§F. 20
des Gesetzes) zugewiesen sind, so daß durch die genaue Angabe der Amtsbe-
fugnisse dieser beiden Behörden die Zuständigkeit des Bezirks-Direktors für
alles Uebrige von selbst gegeben ist. Daneben wird jedoch, zu Beseitigung von
Zweifeln, Folgendes verordnet:
1) Die unter XI, XII der, Preßmißbrauche betreffenden Verordnung vom
6. April 1818 erwähnte provisorische Beschlagnahme von Druck-
schriften ist von dem Bezirks-Direktor zu verfügen.
2) Die im F. 16 des Gesetzes über den Wasser= und Ufer-Bau vom 15.
Mai 1821 der Landes-Direktion vorbehaltene Entscheidung über die
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