Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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3) die Landräthe liefern ihre Akten an die Bezirks-Direktoren, ihre etwai- 
gen Kassenbestände mit aufzustellenden Stückrechnungen an das unter- 
zeichnete Staatsé-Ministerium ab; 
4) die Schriften und Bestände der Amts-Armenkassen oder sonstigen Be- 
zirkskassen gehen an die Bezirks-Direktoren überz 
5) die Aufbebung der Chaussee-Kommissionen und die Uebertragung ihrer 
Geschäfte an die Bezirks-Direktoren wird wegen der hierbei zu beach- 
tenden eigenthümlichen Rücksichten demnächst auf dem Grunde besonde- 
rer Instruktion erfolgen. 
Art. 19. 
Die ortögesetzlich bestehenden Armen-Aufsichtsbehörden bleiben in Wirksam- 
keit und stehen künftig unter den betreffenden Gemeindebehörden. Diese Kom- 
petenz-Bestimmung leidet auf die Verwalter und Aufseher von behördlich be- 
aufsichtigten Privat-Stiftungen keine unbedingte Anwendung; vielmehr entschei- 
det hinsichtlich ihrer fernern Stellung zu den Behörden im Zweifel der Stif- 
tungöbrief, wie denn z. B. das Karlsstift in Weimar, die Heinemannsche Stif- 
tung zu Vieselbach, das Heusingersche Stift zu Ilmenau auch künftig nicht 
von den betreffenden Gemeindevorständen, sondern von dem Bezirks-Direktor 
zu beaufsichtigen sind. 
Art. 20. 
Eine Aufzählung der Zuständigkeiten des Bezirks-Direktors erscheint nicht 
erforderlich, da nach F. 9 de5 Gesetzes vom 5. März d. J. zur Kompetenz 
desselben alle polizeiliche und administrative Angelegenheiten gehören, welche 
nicht entweder den Orts-Polizei-Behörden oder dem Staats-Ministerium (§F. 20 
des Gesetzes) zugewiesen sind, so daß durch die genaue Angabe der Amtsbe- 
fugnisse dieser beiden Behörden die Zuständigkeit des Bezirks-Direktors für 
alles Uebrige von selbst gegeben ist. Daneben wird jedoch, zu Beseitigung von 
Zweifeln, Folgendes verordnet: 
1) Die unter XI, XII der, Preßmißbrauche betreffenden Verordnung vom 
6. April 1818 erwähnte provisorische Beschlagnahme von Druck- 
schriften ist von dem Bezirks-Direktor zu verfügen. 
2) Die im F. 16 des Gesetzes über den Wasser= und Ufer-Bau vom 15. 
Mai 1821 der Landes-Direktion vorbehaltene Entscheidung über die 
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