Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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12) Anstellung des Gemeinde-Rechnungsfuͤhrers und Schriftfuͤhrers, sowie 
Bestimmung aller Gehaltsbezuͤge aus Gemeindekassen, Anstellung der 
Gemeindediener auf Lebenszeit; 
13) neue Anstalten und Einrichtungen für Gemeindezwecke; 
14) Feststellung ortsgesetzlicher Bestimmungen (Art. 14, 167, 172); 
15) Prozeß-Führung der Gemeinden, Abschluß von Vergleichen; 
16) Aufnahme Fremder in den Gemeindeverband, ingleichen die Ertheilung 
des Ehrenbürgerrechtes; 
17) geltend gemachte Heimathsansprüche; 
18) Ertheilung der Heirathserlaubniß, wenn über das Recht zur Begrün- 
dung einer Familie Zweifel entstehen (Art. 24, 4, a); 
19) Ablehnung der Wahl zu einem Mitgliede des Gemeindevorstandes oder 
Gemeinderathes, sowie Austritt aus einem bereits angetretenen Ge- 
meindeamte vor Ablauf der Zeit, für welche die Wahl getroffen war; 
20) Vorstellungen, welche gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes wegen 
verweigerten Aufenthaltes als Schutzgenosse, wegen versagter Aufnahme 
eines Heimathsberechtigten in den Bürgerverband, wegen Umlegung der 
Gemeindelasten, sowie wegen Verwaltung des Gemeindevermögens an 
den Gemeinderath gelangen. 
Art. 104. 
Dem Gemeinderathe steht das Recht der Beschwerdeführung gegen Ge- 
meindebeamte und Diener zu. Ihm gebührt die Kontrolirung der ganzen Ge- 
meindeverwaltung, zu welchem Behufe er die Befugniß hat, sich durch Einsicht 
der Akten und Rechnungen, oder durch Ernennung von Ausschüssen aus seiner 
Mitte, oder durch Auskunftserbittung von dem Gemeindevorstande, Ueberzeu- 
gung über die Ausführung seiner Beschlüsse, die gehörige Verwendung der Ge- 
meindecinnahmen und die Einhaltung der festgestellten Voranschläge zu verschaffen. 
Art. 105. 
Der Gemeinderath ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände ab- 
zugeben, welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. 
Art. 106. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keine Jastruktion ihrer Wahler 
gebunden.
	        
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