Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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und insbesondere 
die Ausübung der, der Landes-Direktion durch das Gesetz über die Irren-, 
Heil= und Pffege-Anstalt zu Jena vom 29. Mai 1847 und durch 
die Verordnung vom 24. September 1847 zur Ausführung dieses Ge- 
setzes zugewiesenen Funktionen; 
die Entschließung wegen Aufnahme in das Landes-Hospital; 
die Verpflichtung der Staats= und Privat-Aerzte. 
Art. 39. 
Mit dem 1. Juli d. J. tritt das Gesetz vom 5. März 1850 hirsicht- 
lich seiner Bestimmungen über die Polizei-Behörden in Kraft, vorbehältlich 
der in der Verordnung vom 15. April d. J. enthaltenen Vorschriften. 
Weimar am 22. Mai 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, ist gnddigst bestimmt wor- 
den, daß die Bezirks-Direktoren mit dem 1. Juni dieses Jahres in Thaätig- 
keit treten, vorerst aber und bis dahin, wo das Gesetz über die Neugestaltung 
der Staatsbehörden vom 5. März dieses Jahres hinsichtlich der polizeilichen 
Verwaltung in volle Wirksamkeit tritt, auf diejenigen Geschäfte sich beschran- 
ken sollen, welche auf die Bildung der Bezirksausschüsse und auf die Konsti- 
tuirung der Gemeindebehörden sich beziehen. 
Weimar am 22. Mai 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Whbtheilung B. 
von Watzdorf.
	        
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