Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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der Strafprozeßordnung und in der daselbst ndher bestimmten Weise Statt 
zu finden und sind bis 
zum 1. September dieses Jahres 
dem betreffenden Einzelrichter anzuzeigen. 
g. 8. 
Hierauf hat die Bildung der Jahres-Bezirksliste aus der Bezirks-Urliste 
durch den gewählten Wahlausschuß in jedem einzelnen Bezirke am 
12. September dieses Jahres 
in der im Art. 29 der Strafprozeßordnung bestimmten Weise zu erfolgen. 
g. 9. 
An demselben Tage ist von dem Wahlausschusse zu Eisenach nach Art. 30 
der Strafprozeßordnung die Ergänzungsliste in der vorgeschriebenen Weise auf- 
zustellen. 
Ebenso haben weiter die Wahlausschüsse des Stadtbezirkes Weimar und 
des Justizamts-Bezirkes Weida jeder eine besondere Ergänzungsliste für den 
Fall, daß ein Geschwornengericht in Weimar oder in Weida gehalten werden 
würde, aus den bisten dieser Stadte an dem gleichen Tage zu bilden. 
.0. 
Die betreffenden Wahlausschüsse haben die nach Art. 31 der Strafpro- 
zeßordnung gehörig von ihnen vollzogenen Jahreslisten bezüglich Erganzungs- 
listen bis spatestens 
den 19. September dieses Jahres 
an das Appellations-Gericht einzusenden. 
. 11. 
Letzteres hat darauf die Jahresliste fuͤr den ganzen Geschwornenbezirk in 
der im Art. 31 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Weise bis spatestens 
den 5. Oktober dieses Jahres 
aufzustellen und den sämmtlichen Kreisgerichten des Geschwornenbezirkes nebst 
den Ergänzungslisten in beglaubigter Abschrift zuzufertigen, welche ihrerseits 
diese Jahresliste und Ergänzungslisten sofort nach deren Empfang und spate- 
stens bis zu 
dem 12. Dktober 
öffentlich auszuhängen und daß dieses geschehen gleichzeitig öffentlich bekannt 
zu machen haben.
	        
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