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der Strafprozeßordnung und in der daselbst ndher bestimmten Weise Statt
zu finden und sind bis
zum 1. September dieses Jahres
dem betreffenden Einzelrichter anzuzeigen.
g. 8.
Hierauf hat die Bildung der Jahres-Bezirksliste aus der Bezirks-Urliste
durch den gewählten Wahlausschuß in jedem einzelnen Bezirke am
12. September dieses Jahres
in der im Art. 29 der Strafprozeßordnung bestimmten Weise zu erfolgen.
g. 9.
An demselben Tage ist von dem Wahlausschusse zu Eisenach nach Art. 30
der Strafprozeßordnung die Ergänzungsliste in der vorgeschriebenen Weise auf-
zustellen.
Ebenso haben weiter die Wahlausschüsse des Stadtbezirkes Weimar und
des Justizamts-Bezirkes Weida jeder eine besondere Ergänzungsliste für den
Fall, daß ein Geschwornengericht in Weimar oder in Weida gehalten werden
würde, aus den bisten dieser Stadte an dem gleichen Tage zu bilden.
.0.
Die betreffenden Wahlausschüsse haben die nach Art. 31 der Strafpro-
zeßordnung gehörig von ihnen vollzogenen Jahreslisten bezüglich Erganzungs-
listen bis spatestens
den 19. September dieses Jahres
an das Appellations-Gericht einzusenden.
. 11.
Letzteres hat darauf die Jahresliste fuͤr den ganzen Geschwornenbezirk in
der im Art. 31 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Weise bis spatestens
den 5. Oktober dieses Jahres
aufzustellen und den sämmtlichen Kreisgerichten des Geschwornenbezirkes nebst
den Ergänzungslisten in beglaubigter Abschrift zuzufertigen, welche ihrerseits
diese Jahresliste und Ergänzungslisten sofort nach deren Empfang und spate-
stens bis zu
dem 12. Dktober
öffentlich auszuhängen und daß dieses geschehen gleichzeitig öffentlich bekannt
zu machen haben.