Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 12. 
In dem folgenden Jahre 1851 und in allen weiter folgenden Jahren sind 
bei den Vorarbeiten zu der Aufstellung der Jahresliste und bei dieser Aufstel- 
lung selbst die in den Art. 26 — 31 der Strafprozeßordnung bestimmten 
Fristen einzuhalten. 
Die auf die nach Maßgabe der vorstehenden Verordnung jetzt aufzustel- 
lende Jahresliste und auf die Ergänzungslisten gesetzten Geschwornen bezüglich 
Ergänzungögeschwornen bleiben bis zum 31. Dezember 1851 in Funktion. 
Ein jedes Justiz-Amt hat die Schuldheißen seines Bezirkes auf die pünkt- 
liche Beachtung der aus den §.5. 1, 2, 3,7 dieser Verordnung für sie hervor- 
gehenden Obliegenheiten noch besonders schleunig aufmerksam zu machen. 
Weimar am 27. Mai 1850. 
Zweites Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums. 
von Wydenbrugk. 
II. Da den Großherzoglichen Justiz-Aemtern auch nach dem 1. Juli 
d. J. die Geschafte der Kirchen-Inspektionen, in Gemeinschaft mit dem geist- 
lichen Mitgliede, ingleichen die Geschäfte der Steuer-Lokal-Kommissionen und 
in Brandversicherungs-Angelegenheiten, soweit solche zeither den Aemtern und 
Gerichten oblagen, bis auf weitere Bestimmung noch ferner, einem jeden in 
seinem Bezirke verbleiben: so sind alle auf diese Verwaltungsgegenstände bezüg- 
liche Akten 2c. von denjenigen Justiz-Behörden, welche aufgehoben werden, des- 
gleichen von den Justiz-Unterbehörden, deren zeitheriger Bezirk theilweise mit 
dem Bezirke eines andern Einzelgerichtes verbunden wird, von letzterem, inso- 
weit sich die Akten auf die einem andern Amtsbezirke zugewiesenen Ortschaften 
beziehen, bis zum 1. Juli d. J. an das Justiz= Amt des Bezirkes abzugeben, 
welches dieselben eben so, wie die bei ihm selbst ergangenen Kirchen-Inspek- 
tions-, Steuer-Lokal-Kommissions= und Brandversicherungs-Akten, nebst den 
dazu gehörigen Katastern, Depositen 2c. bis auf weitere Anordnung zu ver- 
wahren hat. 
Weimar am 31. Mai 1850. 
Zweites und Drittes Departement des Großherzoglich 
Söchsischen Staats-Ministeriums. 
v. Wydenbrugk. G. Thon.
	        
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