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g. 12.
In dem folgenden Jahre 1851 und in allen weiter folgenden Jahren sind
bei den Vorarbeiten zu der Aufstellung der Jahresliste und bei dieser Aufstel-
lung selbst die in den Art. 26 — 31 der Strafprozeßordnung bestimmten
Fristen einzuhalten.
Die auf die nach Maßgabe der vorstehenden Verordnung jetzt aufzustel-
lende Jahresliste und auf die Ergänzungslisten gesetzten Geschwornen bezüglich
Ergänzungögeschwornen bleiben bis zum 31. Dezember 1851 in Funktion.
Ein jedes Justiz-Amt hat die Schuldheißen seines Bezirkes auf die pünkt-
liche Beachtung der aus den §.5. 1, 2, 3,7 dieser Verordnung für sie hervor-
gehenden Obliegenheiten noch besonders schleunig aufmerksam zu machen.
Weimar am 27. Mai 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.
II. Da den Großherzoglichen Justiz-Aemtern auch nach dem 1. Juli
d. J. die Geschafte der Kirchen-Inspektionen, in Gemeinschaft mit dem geist-
lichen Mitgliede, ingleichen die Geschäfte der Steuer-Lokal-Kommissionen und
in Brandversicherungs-Angelegenheiten, soweit solche zeither den Aemtern und
Gerichten oblagen, bis auf weitere Bestimmung noch ferner, einem jeden in
seinem Bezirke verbleiben: so sind alle auf diese Verwaltungsgegenstände bezüg-
liche Akten 2c. von denjenigen Justiz-Behörden, welche aufgehoben werden, des-
gleichen von den Justiz-Unterbehörden, deren zeitheriger Bezirk theilweise mit
dem Bezirke eines andern Einzelgerichtes verbunden wird, von letzterem, inso-
weit sich die Akten auf die einem andern Amtsbezirke zugewiesenen Ortschaften
beziehen, bis zum 1. Juli d. J. an das Justiz= Amt des Bezirkes abzugeben,
welches dieselben eben so, wie die bei ihm selbst ergangenen Kirchen-Inspek-
tions-, Steuer-Lokal-Kommissions= und Brandversicherungs-Akten, nebst den
dazu gehörigen Katastern, Depositen 2c. bis auf weitere Anordnung zu ver-
wahren hat.
Weimar am 31. Mai 1850.
Zweites und Drittes Departement des Großherzoglich
Söchsischen Staats-Ministeriums.
v. Wydenbrugk. G. Thon.