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Art. 107.
Der Gemeinderath ist berechtigt, Gegenstaͤnde von besonderer Wichtigkeit
vor der Beschlußfassung hieruͤber zur Kenntniß der Gemeinde zu bringen und
die zu fassenden Beschluͤsse im Entwurfe vorzulegen, damit es jedem Buͤrger
moͤglich sey, Erinnerungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist bei dem Ge-
meindevorstande oder einem dazu besonders Beauftragten einzureichen, welche
dann bei der Beschlußfassung in Erwaͤgung zu ziehen sind.
Art. 108.
Die Mitglieder des Gemeinderathes erhalten keine Besoldung, koͤnnen
aber die Verguͤtung nothwendiger baarer Auslagen fuͤr das Gemeindeamt in
Anspruch nehmen.
bb. Des Gemeindevorstandes.
Art. 109.
Der Gemeindevorstand steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung; er
ist berufen, fuͤr die Bekanntmachung und Ausfuͤhrung der die Gemeindeverwal-
tung betreffenden Gesetze und Verordnungen, sowie der Beschlüsse der ihm vor-
gesetzten Behörden, zu sorgen, die unmittelbare Leitung aller Verwaltungsge-
schäfte zu führen, die Beschlüsse des Gemeinderathes oder der Gemeindever-
sammlung vorzubereiten und zur Ausführung zu bringen, die Gemeindeanstalten
und Stiftungen, sowie das Gemeindevermögen zu verwalten, bezüglich die dazu
bestellten besonderen Beamten zu beaufsichtigen und letztere zu instruiren, die
Gemeinde nach Außen zu vertreten und ihre Rechte zu wahren, mit Behörden
und Privat-Personen im Namen der Gemeinde zu verhandeln, den Schriften-
wechsel für dieselbe zu führen, die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzu-
bewahren, die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen oder Beschlüssen zu verthei-
len und deren Beitreibung im Erekutions-Wege anzuordnen.
Die Fassung selbstständiger Beschlüsse steht dem Gemeindevorstande inso-
weit zu, als diese zur Ausführung gefaßter Beschlüsse des Gemeinderathet, zur
Anwendung der Gesetze und Orts-Statuten gehören. — Inöbesondere verfügt
er die Aufnahme Heimathsberechtigter in den Bürgerverband (Art. 36), er-
theilt die Heirathserlaubniß, wenn über das Recht zur Begründung einer Fa-
milie kein. Zweifel besteht (Art. 24, 4, a, Art. 103, 18), fertigt die Ge-
nehmigung zum zeitweiligen Aufenthalte für Schutzgenossen aus (Art. 44) und
vollzieht die Verpflichtung neu eintretender Bürger (Art. 41).