Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 110. 
Der Gemeindevorstand hat jedes Jahr, bevor die Prüfung des Voran- 
schlages der Einnahmen und Ausgaben erfolgt, dem Gemeinderathe einen voll- 
ständigen Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegen- 
heiten in öffentlicher Sitzung zu erstatten. 
Art. 111. 
Der Gemeindevorstand, bezüglich erste Bürgermeister, ist Syndikus der 
Gemeinde mit der Befugniß, in Prozessen einen Anwalt anzunehmen. 
Art. 112. 
Der Gemeindevorstand hat die gesammte Sicherheits-, Ordnungs-, Sit- 
ten-, Gesinde-, Bau-, Feuer-, Gewerbe-, Handels-, Strom= und Wasser- 
Polizei in der Gemeinde und deren Bezirke zu handhaben. Die Grenzen zwi- 
schen der von dem Gemeindevorstande zu handhabenden Orts-Polizei und der 
den Staatsbehörden zustehenden allgemeinen Landes-Polizei sind nach dem Ge- 
setze zu beurtheilen. 
Art. 113. 
Der Gemeindevorstand ist dasjenige Organ der Gemeinde, dessen sich die 
Staatsbehörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen 
dürfen (Art. 19). 
Derselbe ist verpflichtet, alle Anträge, welche Gemeindeangehbrige bei der 
Beczirksbehörde stellen wollen, auf= und anzunehmen, auch soweit, als cs nöthig, 
zur Beschlußfossung vorzubereiten. Gesuche um Erlaß oder Stundung von Staats- 
gefällen hat er aufzunehmen und zur Beschlußnahme der zuständigen Behörde 
vorzubereiten. 
Art. 114. 
Dem Gemeindevorstande steht die Disciplinar-Gewalt über die Unterbeam- 
ten und Diener der Gemeinde zu. 
Art. 115. 
Er hat die Befugniß, die Leistung geforderter Gemeindedienste mit An- 
drohung einer Gemeindebuße bis zu 2 Thalern (3 fl. 30 kr.) aufzugeben und 
solche gegen diejenigen, welche der Anordnung nicht nachkommen, auszusprechen,
	        
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