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betreffenden Verwaltungsbehörden die Stelle der Staatsanwaltschaft zu über-
nehmen.
Die vorstehend unter 1I bis VI genannten Behörden und Beamten ha-
ben mit dem 1. Juli dieses Jahres die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
zu übernehmen und bei ihrer Amteführung sich nach den nachstehenden Vor-
schriften zu richten.
g. 2.
Der amtliche Beruf der Vertreter der Staatsanwaltschaft vor den Ein-
zelrichtern (Justiz-Aemtern oder Stadtgerichten) besteht darin, bei Uebertretun-
gen (§. 1 dieser Verordnung) die Ermittelung der Thäter und die Bestrafung
derselben herbeizuführen.
Die Staatsanwälte können sich an ihrer Stelle der Rechtsverfolgung vor
den Einzelrichtern unterziehen (Art. 343 der Strafprozeßordnung.)
g. 3.
Von einer gerichtlichen Verfolgung haben die Vertreter der Staatsan-
waltschaft bei Defraudationen von Staats= oder Gemeinde-Abgaben, bei Po-
lizei-Vergehen, Forst= und Feld-Freveln, welche eine Geldstrafe nach sich ziehen,
dann abzusehen, wenn der Schuldige sich der ihm von den zuständigen Admi-
nistrativ-, Polizei= und Gemeinde-Beamten angeforderten Geldstrafe unter-
wirft (Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetbuche vom 20. März
1850.)
S. 4.
Wird ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern aus
einem der in Art. 65 und 66 der Strafprozeßordnung aufgeführten Gründe
unfahig (Art. 72 der Strafprozeßordnung), so ist er verpflichtet, die Behand-
lung der Untersuchung, in welcher seine Unfäabigkeit eingetreten ist, seinem Stell-
vertreter zu überlassen und bei Ermangelung eines Stellvertreters, oder wenn
dieser selbst unfähig wird, schleunige Anzeige bei dem Staatsanwalt des Kreis-
gerichtes zu machen.
g. 5.
Die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern ist zum Einschreiten von
Amtswegen verpflichtet, wenn sie aus eigener amtlicher Wahrnehmung, oder