572
durch die Behörden, oder durch die betheiligten Privat-Personen von einer
Uebertretung Kenntniß erhält, nicht minder, wenn ihr von einer solchen ein
glaubhaftes Gerücht zugeht.
Bei Uebertretungen, deren Bestrafung die Gesetze von dem Antrage einer
Privat-Person abhängig machen, wie dieß z. B. bei einfachem Hausfriedens-
bruche, bei Hausdiebstahl unter fünf Thalern, bei Beschädigung fremden Ei-
genthumes bis zwei Thaler Betrag des Schadens (Art. 117, 220 Satz 2,
281 des Strafgesetzbuches) der Fall ist, bleibt die Mitwirkung der Staatsan-
waltschaft als solcher gänzlich ausgeschlossen (Arr. 4 und 348 der Straf-
prozeßordnung).
d. 6.
Die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern kann die Einsicht oder
Mittheilung aller polizeilichen und gerichtlichen Akten, welche sich auf einen zu
ihrem Geschaͤftskreise gehoͤrenden Gegenstand beziehen, jederzeit verlangen, ohne
daß jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf (Att. 45
der Strafprozeßordnung.)
g. 7.
Die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern ist befugt, eine bei ihr be-
antragte und von ihr für nicht begründet erachtete gerichtliche Verfolgung zu
verweigern.
War in diesem Falle der Antrag schriftlich angebracht, so hat sie den
Antragsteller schriftlich zu bescheiden. War der Antrag mümdlich angebracht,
so kann sie den Antragsteller mündlich bescheiden, muß alsdann jedoch eine
Niederschrift darüber aufnehmen (Art. 80 der Strafprozeßordnung).
Gegen solche Zurückweisung ist Beschwerde bei dem Staatsanwalte des
Kreisgerichtes zulässig.
F. 8.
Die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern hat die Verpflichtung, un-
bekannten Thätern nachzuforschen und zur Ueberführung dienende Zeugen und
sonstige Beweismittel aufzusuchen. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind
in die Anzeige an den Einzelrichter (§J. 12) aufzunehmen, sowie auch darin
ausdrücklich zu erwähnen ist, wenn ein ermittelter Thäter die begangene Ueber-
tretung zugestanden hat.