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ren Ausführung (Art. 322 der Strafprozeßordnung), oder auch darüber zu
erklären, ob er das eingewendete Rechtsmittel fortsetzen will oder nicht.
Zur Abkürzung des Verfahrens giebt der Staatsanwalt, wenn er das
Rechtsmittel fortsetzen will, seine dießfallsige Erklärung unter Ueberreichung
der Gerichté-Akten unmittelbar bei dem Kreisgerichte ab, welches darauf so-
fort den Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und für den Fall,
daß der Staatöanwalt rechtzeitig noch eine Ausführung der Appellation ein-
gereicht oder neue Beweismittel angegeben hat, den Termin soweit hinaus setzt,
daß dem Angeklagten noch die im Ark. 325 der Strafprozeßordnung nachge-
lassene Frist zur Gegenausführung offen bleibt.
Von einer Appellation des Angeklagten und einer etwaigen Ausführung
derselben giebt der Einzelrichter sogleich dem Staaksanwalte bei dem Kreisge-
richte unter Vorlegung der Akten Nachricht. Der Letztere überreicht dann die
Akten mit einer etwaigen Gegenausführung, welche jedoch in der Regel auf
die mündliche Verhandlung zu versparen ist, unmittelbar bei dem Kreiögerichte.
In den vorstehend erwähnten Fallen sollen die Staatsanwälte die Ge-
richts-Akten nicht über drei Tage an sich behalten, sofern nicht der Umfang
der Sache eine längere Frist rechtfertigt.
8. 19.
Bei den Uebertretungen, welche von der Staatsanwaltschaft vor den Ein—
zelrichtern zu verfolgen sind, kommen folgende Strafgesetze in Anwendung:
a) das Strafgesetzbuch,
b) die in dem Einführungsgesetze zum Strafgesetzbuche vorbehaltenen
Strafgesetze,
c) das Gesetz zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen,
Felder und Gärten vom 1. Mai 1850 (Reg. Blatt v. J. 1850
Seite 177, 182 und 511).
g. 20.
Den Buͤrgermeistern (Schuldheißen) oder deren Stellvertretern, sowie den
Großherzoglichen Forst- oder Rent-Beamten, desgleichen den Beauftragten
von Besitzern der nicht zu einem Gemeindebezirke gehörigen Privat-Waldungen
(&. 1 Nr. III), welche die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Ein-