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zelrichtern ausüben, sind im Falle der Verurtheilung des Angeklagten die im
§. 10 der Gebühren-Tare bei Verhandlungen in Strafsachen für die Arbeiten
der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern festgesetzten von den Gerichten
zu liquidirenden Gebühren zu überlassen, soweit dieselben von den Verurtheil-
ten beigebracht werden.
Bei den übrigen Vertretern der Staatsanwaltschaft vor den Einzelrich-
tern (F. 1 dieser Verordnung) bleibt hinsichtlich des Bezuges dieser Gebühren
besondere Verfügung vorbehalten.
g. 21.
Gehen einem Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern über
die Geschäftsbehandlung im Allgemeinen oder über sein Verfahren in einem
einzelnen Falle Zweifel bei, so hat er sich bei dem Staatsanwalte an dem
Kreisgerichte Instruktion einzuholen.
g. 22.
Die Einzelrichter haben alle anhaͤngig gewordenen Sachen in eine Unter—
suchungs-Tabelle einzutragen, für welche besondere Formulare gefertigt wer-
den sollen.
Dieselbe zerfallt in vier Abtheilungen, von denen die erste die gemeinen
Uebertretungen, die zweite die polizeilichen Uebertretungen, die dritte die De-
fraudationen und die vierte die Ehrenkränkungen umfaßt.
Die Eintragung geschieht in chronologischer Ordnung und ist daneben ein
nach den Namen der Angeschuldigten geordnetes alphabetisches Namensregister
zu halten.
Zu den Untersuchungs-Tabellen ist auch zu bemerken, wenn auf Entziec-
hung der staatsbürgerlichen Rechte erkannt worden ist.
Die geführten Untersuchungs-Tabellen sind zu Anfang jedes Jahres und
zwar spätestens bis zum 8. Januar dem Staatsanwalte bei dem Kreisgerichte
vorzulegen.