Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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zelrichtern ausüben, sind im Falle der Verurtheilung des Angeklagten die im 
§. 10 der Gebühren-Tare bei Verhandlungen in Strafsachen für die Arbeiten 
der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern festgesetzten von den Gerichten 
zu liquidirenden Gebühren zu überlassen, soweit dieselben von den Verurtheil- 
ten beigebracht werden. 
Bei den übrigen Vertretern der Staatsanwaltschaft vor den Einzelrich- 
tern (F. 1 dieser Verordnung) bleibt hinsichtlich des Bezuges dieser Gebühren 
besondere Verfügung vorbehalten. 
g. 21. 
Gehen einem Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern über 
die Geschäftsbehandlung im Allgemeinen oder über sein Verfahren in einem 
einzelnen Falle Zweifel bei, so hat er sich bei dem Staatsanwalte an dem 
Kreisgerichte Instruktion einzuholen. 
g. 22. 
Die Einzelrichter haben alle anhaͤngig gewordenen Sachen in eine Unter— 
suchungs-Tabelle einzutragen, für welche besondere Formulare gefertigt wer- 
den sollen. 
Dieselbe zerfallt in vier Abtheilungen, von denen die erste die gemeinen 
Uebertretungen, die zweite die polizeilichen Uebertretungen, die dritte die De- 
fraudationen und die vierte die Ehrenkränkungen umfaßt. 
Die Eintragung geschieht in chronologischer Ordnung und ist daneben ein 
nach den Namen der Angeschuldigten geordnetes alphabetisches Namensregister 
zu halten. 
Zu den Untersuchungs-Tabellen ist auch zu bemerken, wenn auf Entziec- 
hung der staatsbürgerlichen Rechte erkannt worden ist. 
Die geführten Untersuchungs-Tabellen sind zu Anfang jedes Jahres und 
zwar spätestens bis zum 8. Januar dem Staatsanwalte bei dem Kreisgerichte 
vorzulegen.
	        
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