Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Nr. 16. 
2 17. 
-138. 
19. 
20. 
: 21. 
581 
Fur die Einzelrichter: 
Vorladung mit Sach-Prajudiz gegen den Angeschuldigten nach Art. 
346, Ziffer 3. 
Vorladung von Angeschuldigten, Vertretern der Staatsanwalt- 
schaft, Zeugen #. nach Art. 243 ff. 
Vorführungsbefehl (Art. 107, 345). 
Ladung der Parteien in Untersuchungssachen wegen Ehrenkränkung 
zur Vorverhandlung (Art. 370 ff.). 
Ladung zur Hauptverhopdlung (Art. 374). 
Ladung von Zeugen und Sachverständigen zur Hauptverhandlung 
wegen Ehrenkränkung (Art. 874). 
Die Formulare Nr. 16 — 21 werden von dem Lithographen Lauer in Eisenach be- 
zogen. Der Preis beträgt 3 Thlr. 2 Gr. für das Ries, und auch kleinere Quantitäten 
werden zu dem verhältnißmäßigen Preise ohne Aufschlag abgegeben. 
Nr. I. 
II. 
= III. 
IV. 
V 
VI. 
VII. 
VIII. 
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—. 
Weiter ist bestellt: 
Formular zu einer Schuld= und Pfand-Verschreibung, wonach 
Eheleute mit einander ein Darlehen aufnehmen. 
Formular eines Protokolles hierzu. 
Schuld= und Pfand-Verschreibung, wobei der Ehemann Darleiher, 
die Ehefrau Bürgin. 
Protokoll dazu. 
Formular zur Pfandverschreibung eines ledigen Darleihers. 
Protokoll dazu. 
Kaufvertrag. 
Protokoll dazu. 
Ladung zum Verhörs-Termine bei dem Verfahren in bürgerlichen 
Rechtöstreitigkeiten über ganz geringe Gegenstände (Gesetz vom 
18. März 1850). 
Die oben unter 1— IX aufgeführten Formulare werden von der Albrecht'schen Hof- 
Buchdruckerei 
in Weimar zum Preise von 3 Thlr. 20 Gr. für das Ries bezogen. Auch 
kleinere Quantitäten werden zu dem verhältnißmäßigen Preise ohne Aufschlag abgegeben. 
Von den bis hierher aufgeführten Formularen ist für den ersten Bedarf 
ein Vorrath angeschafft und insoweit die Schedeln 1 — 15 in Frage sind, an 
die Großherzoglichen Kreisgerichre, rücksichtlich der Schedeln 16 — 21 und 
1 —IX aber an die Einzelrichter übersendet worden. Die betheiligten Stellen 
haben die Betrage unmittelbar an die betreffenden Anstalten alsbald nach dem 
1. Juli aus ihrer Verwaltungskasse zu berichtigen. Die Kreisgerichte werden 
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