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Art. 121.
Der Schriftführer hat die Schrift= und Akten-Führung, sowie die ihm
sonst überwiesenen Expeditions-Geschäfte bei dem Vorstande nach dessen Anlei-
tung zu besorgen. Er ist auf die Richtigkeit seiner Niederschriften zu verpflichten.
Art. 122.
Die Bürgermeister, der Rechnungsführer und der Schriftführer, sowie
das Diener-Personal haben Anspruch auf eine den Verhältnissen der Gemeinde
entsprechende Besoldung, deren Feststellung dem Gemeinderathe, bezüglich der
Gemeindeversammlung, zusteht. Sollte diese Feststellung nicht oder unverhält-
nißmäßig bewirkt werden, so kann der Bezirksausschuß solche vornehmen, be-
züglich berichtigen.
Den Gemeinde= oder Bezirks-Vorstehern steht ein solcher Anspruch nicht
zuz doch bleibt den Gemeinden, in welchen von denselben umfänglichere Leistun-
gen verlangt werden, überlassen, denselben angemessene Vergütung dafür zu
verwilligen.
d. Geschäftsgang bei den Gemeindebehörden.
aa. Bei dem Gemeinderathe.
Art. 123.
Der Gemeinderath wählt jährlich einen Vorsitzenden und einen Stellver-
treter. — Er versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.
Art. 124.
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vorsitzen-
den. Sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder desselben
oder, wo deren weniger als zwölf vorhanden sind, von mindestens drei der-
selben, oder vom Gemeindevorstande gefordert wird.
Art. 125.
Der Vorstand muß zu allen Versammlungen des Gemeinderathes einge-
laden werden. Letzterer kann verlangen, daß der Vorstand anwesend sey.
Die Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher werden ebenfalls zur Sitzung eingeladen.
Art. 126.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal vom
Gemeinderathe festgestellt. Mit Ausnahme dringender Fälle erfolgt diese min-