Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

4 
Art. 121. 
Der Schriftführer hat die Schrift= und Akten-Führung, sowie die ihm 
sonst überwiesenen Expeditions-Geschäfte bei dem Vorstande nach dessen Anlei- 
tung zu besorgen. Er ist auf die Richtigkeit seiner Niederschriften zu verpflichten. 
Art. 122. 
Die Bürgermeister, der Rechnungsführer und der Schriftführer, sowie 
das Diener-Personal haben Anspruch auf eine den Verhältnissen der Gemeinde 
entsprechende Besoldung, deren Feststellung dem Gemeinderathe, bezüglich der 
Gemeindeversammlung, zusteht. Sollte diese Feststellung nicht oder unverhält- 
nißmäßig bewirkt werden, so kann der Bezirksausschuß solche vornehmen, be- 
züglich berichtigen. 
Den Gemeinde= oder Bezirks-Vorstehern steht ein solcher Anspruch nicht 
zuz doch bleibt den Gemeinden, in welchen von denselben umfänglichere Leistun- 
gen verlangt werden, überlassen, denselben angemessene Vergütung dafür zu 
verwilligen. 
d. Geschäftsgang bei den Gemeindebehörden. 
aa. Bei dem Gemeinderathe. 
Art. 123. 
Der Gemeinderath wählt jährlich einen Vorsitzenden und einen Stellver- 
treter. — Er versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. 
Art. 124. 
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vorsitzen- 
den. Sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder desselben 
oder, wo deren weniger als zwölf vorhanden sind, von mindestens drei der- 
selben, oder vom Gemeindevorstande gefordert wird. 
Art. 125. 
Der Vorstand muß zu allen Versammlungen des Gemeinderathes einge- 
laden werden. Letzterer kann verlangen, daß der Vorstand anwesend sey. 
Die Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher werden ebenfalls zur Sitzung eingeladen. 
Art. 126. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal vom 
Gemeinderathe festgestellt. Mit Ausnahme dringender Fälle erfolgt diese min-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.