Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Uegierungs-Blatt 
Großzer'zsogehum 
* Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 20. Juli, 4850. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. c n 
  
Da die Gemeinschädlichkeit der wilden Kaninchen deren möglichste Vertil- 
gung wünschenswerth erscheinen laßt, so verordnen Wir hierdurch auf Antrag 
bezüglich mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
5. 1. 
Von Müblikation dieses Gesetzes an sind nicht nur die zur Ausübung der 
Jagd Berechtigten (vgl. 9. 6 Nr. 1 des Geseßzes vom 13. April 1821, 
Reg. Bl. v. J. 1821 S. 5906) befugt, die wilden Kaninchen in ihrem Jagd- 
bereiche zu jeder Jahreszeit zu schießen und zu fangen, sondern es ist auch ne- 
ben den Jagdberechtigten allen Grundeigenthumern, auch wenn ihnen nach dem 
Gesetze vom 6. Januar 1849 die Selbstausübung der Jagd nicht zusteht, ge- 
stattet, auf ihrem Grund und Boden die wilden Kaninchen zu jeder Jahres- 
zeit selbst oder durch Beauftragte zu fangen, zu tödten und an sich zu nehmen. 
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