Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 2. 
Ausgeschlossen und verboten ist jedoch hierbei den nicht zur eigenen Aus- 
übung der Jagd auf ihren Grundstücken berechtigten Grundeigenthümern und 
deren Beauftragten der Gebrauch von Feuergewehr. Jede Uebertretung dieses 
Verbotes wird nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches Kap. 15, Art. 274 
bestraft. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhandig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Mai 1850. 
1. Carl Friedrich. 
Ich 
von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese 6 
über die Vertilgung der wilden Kaninchen.
	        
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