Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

592 
und mit der Bezeichnung: „sumatur duplum“ aufzubewahren ist. Eine 
Drachme dieses Pulvers enthält eine halbe Drachme des narkotischen Ertraktes. 
2) Der Taxpreis der auf diese Weise bereiteten Ertrakte wird für 
Extractum IHoscyami auf 3 Silbergroschen 2 Pfennige, für jedes der 
übrigen auf 2 Silbergroschen 6 Pfennige für eine Drachme festgestellt. 
3) Von diesen Praparaten ist stets doppelt so viel zu nehmen, als der 
Arzt ohne weitere Vorschrift verordnet hat. 
4) Die auf obige Weise bereiteten narkotischen Ertrakte müssen vom 1. 
Oktober dieses Jahres an in den Apotheken vorräthig gehalten werden. 
Weimar am 20. Juli 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
Für den Departements-Cchef. 
von Conta. 
IIII. Im Artikel 36 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über 
die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 hinsichtlich der Po- 
lizei= und Verwaltungs-Sachen 4d. A. 22. Juni 1850 ist dem Bezirks-Direktor 
die Befugniß eingeräumt, zu den auswärtigen Bestellungen auch der öffentlichen 
Amtödiener sich zu bedienen. Um dieses Verhältniß im Interesse des öffentlichen 
Dienstes gehörig zu ordnen, wird von dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
Folgendes verordnet: 
1) Der Bezirks-Direktor benutzt, soweit die Post und deren Boten nicht 
ausreichen, zur Bestellung seiner Ausfertigungen die Amtödiener, jeden in sei- 
nem Bezirke. 
2) Alle Ausfertigungen mit Insinuations-Dokumenten werden dem Amts- 
diener unmittelbar und unter Korwert durch die Post zur Bestellung zugefertigt. 
3) Die Amtediener führen für diese Ausfertigungen ein besonderes Be- 
stellungsbuch. 
4) Nach Eintragung der Auöfertigung in dem Buche und nach der Bestel- 
lung und deren Bemerkung in dem Buche sendet der Diener den Empfangschein 
de5 Adressaten (Insinuations-Dokument) an den Bezirks-Direktor sofort zurück 
und zwar, wenn die Ausfertigung als Großherzogliche Dienstsache bezeichnet war, 
als solche, außerdem unfrankirt. 
5) Nach dem Jahresschlusse sendet der Diener das Bestellungsbuch an den 
Bezirké-Direktor ein und legt ein neues Buch für das folgende Jahr an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.