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destens zwei Tage vorher; es können aber auch regelmäßige Sitzungstage fest-
gestellt werden.
Die Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt in
gewöhnlichen Fallen zwei Tage vor der Sitzung.
Art. 127.
Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht mindestens zwei
Dritttheile seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet
Statt, wenn der Gemeinderath zum dritten Male zur Verhandlung über den-
selben Gegenstand zusammenberufen, aber dennoch nicht in genügender Anzahl
erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Eine fernere Ausnahme finde
bei Gegenständen Statt, die durchaus keinen Aufschub leiden.
In diesen Fällen fassen die Erschienenen einen Beschluß, der in nachster
ordentlicher Sitzung Behufs der Kenntnißnahme Seitens der früher Nichter-
schienenen vorgelegt wird.
Art. 128.
Ausnahmsweise ist in einfachen und eiligen Angelegenheiten eine schrift-
liche Abstimmung durch Cirkular zulässig. Der auf diese Weise gefaßte Be-
schluß muß in der nächsten Sibung bekannt gemacht werden.
Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu, die Ausführung eines sol-
chen Beschlusses zu verschieben und auf mündliche Berathung anzutragen.
Art. 129.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-=
gleichheit muß in einer weiteren Sitzung eine nochmalige Berathung und Ab-
stimmung erfolgen, und wenn auch hierbei sich Stimmengleichheit ergiebt, so
gilt die Frage als verneint. Kein Mitglied des Gemeinderathes darf sich ohne
triftige Gründe seiner Stimme enthalten. Die Entscheidung über die Triftig-
keit der Gründe steht dem Gemeinderathe zu.
Art. 130.
Wer bei einer Angelegenheit unmittelbaren Vortheil oder Nachtheil zu
erwarten hat, darf der Verhandlung darüber nicht beiwohnen. Kann wegen
dieser Ausschließung eine beschlußfchige Versammlung nicht gehalten werden,
so ist die Entscheidung der Gemeindeversammlung zu überlassen.
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